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Jahressteuergesetz 2024 in Kraft getreten

10.12.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Nachdem der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt hat und das Gesetz am 02.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können die darin enthaltenen Regelungen in Kraft treten.

Das Gesetz enthält rund 130 Änderungen bzw. Neuregelungen in zahlreichen Steuerrechtsgebieten. Neben Anpassungen an EU-Recht und Reaktionen auf die europäische und nationale Rechtsprechung werden mit dem Jahressteuergesetz 2024 einige Maßnahmen umgesetzt, die erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige haben werden. U. a. beinhaltet das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) folgende Maßnahmen:

  • Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)
  • Ergänzung der Regelung zur Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um den Fall der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (Reaktion auf den Beschluss des BVerfG vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13)
  • Aufhebung der auf 20.000 Euro jährlich gedeckelten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen (Streichung von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG)
  • Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 24.11.2022 (Az. 2 BvR 1424/15) und vom 06.12.2022 (Az. 2 BvL 29/14) zur verfassungskonformen Neuregelung der Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 34 und 36 KStG
  • Einfache gewerbesteuerliche Grundstückskürzung in Höhe der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewSt)
  • Bei Umwandlungsfällen nach §§ 3 ff. oder §§ 11 ff. UmwStG Einführung einer 14-monatigen Übermittlungsfrist der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft an die Finanzbehörden (§ 3 Abs. 2a UmwStG)
  • Einführung einer Wegzugsbesteuerung bei im Privatvermögen gehaltenen Investmentanteilen (§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG)
  • Modifizierung der Anwendungsregelung zu den Vorgaben für grenzüberschreitende Finanztransaktionen im Konzern nach § 1 Abs. 3d AStG (§ 21 Abs. 1a Satz 2 AStG)
  • Neuregelung des umsatzsteuerlichen Orts der Leistung bei Leistungserbringung per Streaming an Nichtunternehmer (§ 3a Nr. 3 UStG)
  • Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung in § 4 Abs. 4a UStG
  • Zusätzliche Pflichtangabe in Rechnungen „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ bei Anwendung der Ist-Versteuerung durch den leistenden Unternehmer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG)
  • Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Ist-Versteuerung durch den leistenden Unternehmer bei nach dem 31.12.2027 ausgestellten Rechnungen erst dann, soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG)
  • Neufassung der Kleinunternehmerregelung, u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr anstelle von 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG), und Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Staat in § 19a UStG
  • Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um zwei Jahre bis 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG)
  • Regelung zur Zurechnung eines Grundstücks im Falle eines grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG in § 1 Abs. 4a GrEStG
  • Anwendung des Gesamthandsbegriffs bis zum Ablauf der Nachbehaltensfristen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (§ 23 Abs. 27 GrEStG)
  • Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell (§ 220 Abs. 2 BewG)
  • Anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2021 (Rs. C-394/20)
  • Ausdehnung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnimmobilien auch auf solche in Drittstaaten unter weiteren Voraussetzungen (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG) als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 12.10.2023 (Rs. C-670/21).