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Erleichterung bei Berichtspflichten zur globalen Mindeststeuer in Aussicht

08.11.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Die EU-Kommission stellt mit dem Entwurf der sog. DAC9-Richtlinie eine Erleichterung bei der Pflicht zur Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts in Aussicht.

Der globalen Mindeststeuer unterliegende Unternehmensgruppen müssen grundsätzlich in jedem Staat, der die globale Mindeststeuer umgesetzt hat und in dem die Gruppe mit einer Gesellschaft oder Betriebsstätte vertreten ist, einen Mindeststeuer-Bericht an die jeweils zuständige Finanzbehörde übermitteln. In Deutschland haben die im Inland belegenen Gruppeneinheiten einen solchen Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 75 MinStG), wobei eine dieser inländischen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht im Auftrag der übrigen einreichen kann.

Die OECD hatte zu dieser Berichterstattung bereits eine Standardvorlage für einen sog. GloBE Information Return, kurz GIR, entwickelt (OECD, Report vom 17.07.2023).

Diese Standardvorlage beabsichtigt die EU-Kommission mit dem am 28.10.2024 vorgelegten Entwurf einer Richtlinie (sog. DAC9-Richtlinie) in EU-Recht umzusetzen.

Zudem soll mit dem Richtlinienentwurf der Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden, so dass auf die nach den bisherigen Regelungen noch erforderliche mehrfache Abgabe eines GIR in den Mitgliedstaaten verzichtet werden könnte. Für diese Zwecke soll die Verwendung eines einheitlichen Datenformats vorgegeben werden, so dass die Berichte automatisch zwischen den involvierten EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Auch soll die Möglichkeit weiterführender Abfragen zwischen den EU-Mitgliedstaaten koordiniert werden.

Hinweis: Der Entwurf der DAC9-Richtlinie muss noch das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sofern die Richtlinie final wirksam wird, haben die EU-Mitgliedstaaten deren Inhalt bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.