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Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

09.01.2025 | 3 Minuten Lesezeit

Resultieren Ausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter aus der Rückzahlung von Einlagen, die die Gesellschafter zuvor in die Gesellschaft geleistet haben, sind diese, unter Berücksichtigung der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 und 5 KStG, grundsätzlich steuerfrei. Ob dies auch bei Ausschüttungen durch eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft (Drittstaatengesellschaft) an ihre inländischen Gesellschafter gilt, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert und zwischenzeitlich gesetzlich geregelt.

Ausschüttungen durch Drittstaatengesellschaften bis einschließlich 2022

Bereits seit 2006 ist geklärt, dass Leistungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU bzw. im EWR wie auch im Fall einer deutschen Kapitalgesellschaft eine steuerfreie Einlagenrückgewähr an ihre Gesellschafter erbringen können. Als Pendant zum gesonderten Feststellungsverfahren für deutsche Gesellschaften müssen EU-/EWR-Kapitalgesellschaften ein solches, bislang in § 27 Abs. 8 KStG a. F. geregeltes Verfahren durchlaufen, um eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vornehmen zu können. Drittstaatengesellschaften wurden davon allerdings nicht erfasst. Erst mit Wirkung ab 2023 erfolgte hier eine Klärung durch den Gesetzgeber.

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre war jedoch bereits zuvor geklärt, dass auch Drittstaatengesellschaften eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr an ihre inländischen Gesellschafter erbringen können, obgleich dies nicht explizit gesetzlich geregelt war. Dabei kam den Drittstaatengesellschaften zugute, dass die strengen verfahrensrechtlichen Vorschriften des für EU-/EWR-Gesellschaften geltenden Feststellungsverfahrens und die Ausschlussfrist des § 27 Abs. 8 KStG a. F., bis zu der das Verfahren durchzuführen war, für diese nicht galten. Vor diesem Hintergrund besteht für Ausschüttungen durch Drittstaatengesellschaften bis einschließlich 2022 ggf. noch die Chance, in bestimmten Konstellationen eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch den Gesellschafter selbst geltend machen zu können, sofern die Steuerbescheide des Gesellschafters noch änderbar sind.

Ausschüttungen durch Drittstaatengesellschaften ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften gesetzlich geregelt. Seither müssen auch Drittstaatengesellschaften für Ausschüttungen ab dem Jahr 2023 das Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG durchlaufen, damit eine Einlagenrückgewähr steuerneutral durch die inländischen Gesellschafter vereinnahmt werden kann. Dabei ist ein Antrag der ausschüttenden Gesellschaft nunmehr zwingend, so dass der bislang mögliche gesellschafterindividuelle Nachweis grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.

Praktische Hinweise

So sehr die Möglichkeit des Nachweises einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften zu begrüßen ist, ist die praktische Umsetzung des seit 2023 zwingend notwendigen Feststellungsverfahren mit nicht zu unterschätzenden praktischen Schwierigkeiten verbunden. Insb. die Erfüllung der Nachweisanforderungen innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraums, in dem die Antragsstellung möglich ist, kann einen erheblichen Aufwand für die ausländische Gesellschaft darstellen. In vielen Fällen wird trotz der Anknüpfung an das ausländische Handelsrecht eine Überleitungs- und Schattenrechnung nach deutschem Steuerrecht notwendig sein, was mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass antragsberechtigt lediglich die ausländische Gesellschaft und nicht die inländischen Gesellschafter sind. Die inländischen Anteilseigner sind daher auf die Mitwirkung der ausländischen Tochtergesellschaft angewiesen. Minderheits- bzw. Portfoliogesellschafter haben jedoch regelmäßig keine Möglichkeit, die Erfüllung der Nachweispflichten durch die ausländische Gesellschaft zu beeinflussen und zu erzwingen.

Ohne erfolgreiches Feststellungsverfahren wird die Einlagenrückgewähr seit 2023 von den deutschen Finanzbehörden nicht als steuerneutral anerkannt, sondern für den Gesellschafter als (steuerpflichtige) Gewinnausschüttung fingiert. Um nicht an steuerlicher Attraktivität für Gesellschafter in Deutschland zu verlieren, sollten aber die ausländischen Gesellschaften sicherstellen, dass sie das Feststellungsverfahren fristgerecht beantragen.

Zusammen mit unserem internationalen RSM-Netzwerk unterstützen wir Sie bei der Bewältigung der praktischen Hürden und der Erfüllung der umfangreichen Antragsvoraussetzungen. Sprechen Sie uns gerne an.