
Merkblatt zur Transaktionsmatrix
Das BMF konkretisiert in einem neuen Merkblatt den Inhalt der sog. Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) sowie die zeitliche Anwendung der neuen Dokumentationspflichten. Zudem sind als Anlage zwei exemplarische Beispiele einer Transaktionsmatrix angefügt.
Seit dem 01.01.2025 sind Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, eine Transaktionsmatrix als neuen Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation des § 90 Abs. 3 AO zu erstellen und der Finanzbehörde nach Aufforderung oder im Fall einer Außenprüfung automatisch innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Hierbei handelt es sich um eine strukturierte, tabellarische Übersicht mit relevanten Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten.
Im Merkblatt vom 02.04.2025 werden die einzelnen Bestandteile einer Transaktionsmatrix - in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung - aufgeführt und anhand von Beispielen näher erläutert. Hinsichtlich der Angabe zur Vertragsgrundlage stellt das BMF klar, dass vorhandene Verträge nur zu benennen, nicht jedoch der Transaktionsmatrix beizufügen sind. Zwecks Angabe, „ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen“, konkretisiert das BMF, dass Geschäftsvorfälle bspw. dann nicht der Regelbesteuerung unterliegen, wenn im betreffenden Steuerhoheitsgebiet ein steuerliches Präferenzregime (z.B. Lizenzbox) anzuwenden ist. Des Weiteren führt das BMF aus, dass Geschäftsvorfälle gegenüber einer nahestehenden Person oder Betriebsstätte, die gemessen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, in der Transaktionsmatrix zu Gruppen zusammengefasst werden können (§ 2 Abs. 3 GAufzV).
In bestimmten Fällen kann das BMF laut Merkblatt Abweichungen in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktionsmatrix zulassen. Begehrte Abweichungen muss der Steuerpflichtige jedoch spätestens innerhalb der 30-Tage-Frist kommunizieren und begründen.
Besonders hinzuweisen ist auf die Ausführungen zur zeitlichen Anwendung der neuen Dokumentationspflichten. Laut BMF ist eine Transaktionsmatrix auch für Jahre vor 2025 zu erstellen, wenn eine Prüfungsanordnung, die im Jahr 2025 ergeht, auch Prüfungszeiträume vor 2025 umfasst. Zudem stellt das BMF klar, dass die Transaktionsmatrix auch dann innerhalb von 30 Tagen vorzulegen ist, wenn die Prüfungsanordnung zwar vor dem 01.01.2025 ergangen ist, jedoch im Jahr 2025 ein Vorlageverlangen seitens der Finanzverwaltung gestellt wird.
Weiter stellt das BMF klar, dass bei Außenprüfungen, bei denen keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft werden (z. B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung), die Aufzeichnungen nur bei expliziter Aufforderung vorzulegen sind.
Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix wird laut Merkblatt ein Zuschlag i. H. v. 5.000 Euro festgesetzt (§ 162 Absatz 4 Satz 1 AO).
Keine Informationen enthält das Merkblatt dazu, ob die Erleichterungsvorschriften des § 6 GAufzV auf die Transaktionsmatrix analog anzuwenden sind.
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