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Inflationsausgleichsprämie ab dem 26.10.2022 steuerfrei

29.01.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Der Bundestag beschloss am 30.09.2022 die Einführung einer sog. steuerfreien Inflationsausgleichsprämie. Mit der am 25.10.2022 erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt können Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 steuerfreie Zuschüsse leisten.

Steuerfreie Auszahlung durch Arbeitgeber

Konkret sieht das verkündete Gesetz (BGBl. I 2022, S. 1743) vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Inflation einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen können (§ 3 Nr. 11c EStG). Ob und in welcher Höhe eine solche Prämie gewährt wird, steht dem Arbeitgeber frei. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und durch die andere Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung daher ausgeschlossen.

Laut der Gesetzesbegründung kann die Prämie grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Dies soll auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern gelten, sofern diese im begünstigten Zeitraum abgeschlossen werden.

Hinweis: Bei der Auszahlung der Ausgleichsprämie muss außerdem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.

Befristeter Begünstigungszeitraum

Eine steuerfreie Auszahlung der Zuschüsse und Sachbezüge ist vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 möglich.

Solange sämtliche Zahlungen innerhalb dieses Begünstigungszeitraums getätigt werden, können Arbeitgeber die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sowohl als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Arbeitgebern soll damit zeitliche Flexibilität für die Gewährung der Prämie gegeben werden.

Praxishinweise

Damit die Inflationsausgleichsprämie korrekt als steuerfreie Prämienzahlung eingeordnet werden kann, sollte diese auf der Lohnabrechnung gesondert abgerechnet und kenntlich gemacht werden.

Zudem ist laut der Gesetzesbegründung der Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung deutlich zu machen, wobei keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Da die Auszahlung der Prämie für Arbeitgeber mit geringem bürokratischem Aufwand verbunden sein soll, kann dies in beliebiger Form bspw. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger erfolgen.

Aus arbeits- und steuerrechtlichen Gründen empfehlen wir die Gewährung der Prämie zusätzlich durch einen schriftlichen Hinweis an die Mitarbeiter zu fixieren und dieses Dokument für Fragen bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung vorzuhalten.

Bearbeitungsstand: 18.10.2022