Finanzausschuss empfiehlt unbefristet höhere Entlastung gemäß § 9b StromStG
Das Strom- und das Energiesteuerrecht soll zum 01.01.2025 wieder an aktuelle Entwicklungen angepasst und modernisiert werden, auch soll der Bürokratieabbau vorangetrieben werden. Nachdem die Verbände zunächst Gelegenheit hatten, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen, wurde auf der Grundlage des vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht das parlamentarische Verfahren eingeleitet und der Gesetzentwurf am 26.09.2024 im Bundestag debattiert. Im Anschluss wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss des Bundestages überwiesen, welcher am 16.10.2024 seine Beschlussempfehlung vorlegte (BT-Drucks. 20/13404).
Hervorzuheben ist vor allem die Empfehlung des Finanzausschusses zur Änderung des Gesetzentwurfs in Bezug auf die Steuerentlastung des § 9b Stromsteuergesetz - StromStG. Der Entlastungssatz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft sollte danach unbefristet von 5,13 Euro/MWh auf 20,00 Euro/MWh erhöht werden; bislang ist dies nur für 2024 und 2025 vorgesehen. Des Weiteren soll die in § 60 Energiesteuergesetz - EnergieStG - enthaltene Regelung zur Steuerentlastung bei Zahlungsausfall nicht gestrichen werden.
Vor allem eine dauerhaft normierte Steuerentlastung durch § 9b StromStG gäbe den begünstigten Unternahmen mehr Planungs- und Investitionssicherheit. Auch eine Beibehaltung des § 60 EnergieStG würde von Seiten der Mineralölbranche begrüßt, obwohl die Voraussetzungen der Norm von der Zollverwaltung und den Finanzgerichten bekanntlich sehr restriktiv ausgelegt werden.
Mangels Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages konnte am 18.10.2024 keine Abstimmung über den Gesetzentwurf erfolgen - diese soll nun voraussichtlich am 06.11.2024 nachgeholt werden.
Hinweis: Auch wenn das Strom- und Energiesteuerrecht an die aktuellen Entwicklungen angepasst, Begrifflichkeiten vereinheitlicht und Themen angegangen werden sollen, die in der Praxis zu Problemen geführt haben, werden die administrativen Vorgaben nach wie vor hoch bleiben. Die zahlreichen Stellungnahmen der Verbände werden voraussichtlich nur in geringem Umfang berücksichtigt werden. Gleichwohl wird die Novelle voraussichtlich dennoch einige Vereinfachungen bringen. Mit Blick auf die Höhe der Entlastungen wäre vor allem die höhere Investitions- und Planungssicherheit durch eine unbefristete Entlastung nach § 9b StromStG zu begrüßen.
Der Geschäftsbereich Zoll - Energiesteuer - Außenwirtschaft bei RSM Ebner Stolz unterstützt Sie dabei, die Vorteile, die sich aus den Gesetzesänderungen ergeben optimal zu nutzen.
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