ED/2023/2 zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)
Am 21.03.2023 hat das IASB den Änderungsentwurf ED/2023/2 „Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)" veröffentlicht. Dieser sieht gefasste Änderungen zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten vor.
Die Änderungen resultieren aus Erkenntnissen des Post-Implementation Review von IFRS 9 in Bezug auf die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften.
Die im ED/2023/2 vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere Klarstellungen und Beispiele zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten (SPPI-Test). Diese betreffen die Beurteilung, ob die vertraglichen Zahlungsströme, die eine Variabilität in Abhängigkeit von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (ESG-bezogene Merkmale) aufweisen, ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (sog. SPPI-Kriterium).
Zudem enthält der Entwurf Konkretisierungen zur Beurteilung von Vertragsbedingungen, die die Höhe und den Zeitpunkt der vertraglichen Zahlungsströme in Abhängigkeit vom Eintritt bzw. Nicht-Eintritt eines ungewissen Ereignisses beeinflussen. Danach ist das SPPI-Kriterium erfüllt, wenn solche bedingten Zahlungsansprüche allein vom Schuldner abhängen und nicht von allgemeinen Marktfaktoren. Die Eintrittswahrscheinlichkeit hat keine Relevanz bei der Beurteilung.
Des Weiteren betrifft der Entwurf die Einführung eines Wahlrechts - sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind - zur Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten, die durch elektronische Zahlungssysteme beglichen werden. Es sind Klarstellungen zur Bilanzierung solcher Verbindlichkeiten enthalten, die den Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht eröffnen, finanzielle Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungsverkehrssystem erfüllt werden, bereits vor dem Erfüllungstag auszubuchen. Die Ausübung dieser Option unterliegt bestimmten Voraussetzungen und verpflichtet das Unternehmen zur einheitlichen Anwendung für sämtliche Bargeldtransfers, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen.
Ferner enthält der Entwurf Klarstellungen zur Klassifizierung von nicht-rückgriffsberechtigten finanziellen Vermögenswerten (non-recourse) und vertraglich verknüpften Instrumenten (contractually linked instruments).
Schließlich werden folgende zusätzlichen Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7 vorgeschlagen:
- Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet designiert werden. Der Änderungsentwurf sieht eine Angabe des kumulierten beizulegenden Zeitwerts dieser Instrumente vor, anstelle der Angabe der einzelnen beizulegenden Zeitwerte dieser Instrumente.
- Angaben zu potenziellen Auswirkungen bedingter Ereignisse auf die vereinbarten Tilgungs- und Zinszahlungen. Die Angaben sollen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten gemacht werden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden bzw. für finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden.
Die Kommentierungsfrist endet am 19.07.2023. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll nach der Veröffentlichung festgelegt werden.
Hinweis: Der Änderungsentwurf ist auf der Internetseite der IFRS-Stiftung unter folgendem Link [https://www.ifrs.org/news-and-events/news/2023/03/iasb-proposes-narrow-scope-amendments-to-classification-and-measurement-requirements-for-financial-instruments/] abrufbar.
Eine Übersicht über die Ergebnisse des Post-Implementation Review von IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung haben wir bereits in unserem novus IFRS 1. Ausgabe 2023 dargestellt.