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Steuerliche Verlustnutzung im dauernden Wandel

Ver­luste ei­nes Un­ter­neh­mens in Deutsch­land können grundsätz­lich von Ge­win­nen in an­de­ren Jah­ren ab­ge­zo­gen wer­den. Al­ler­dings sind hier­bei ei­nige Vor­ga­ben zu be­ach­ten, die zu­dem häufig mo­di­fi­ziert wur­den.

Warum bestehen steuerliche Verlustnutzungsregelungen?

Un­ter­neh­men in Deutsch­land können Ver­luste, die in einem Wirt­schafts­jahr an­fal­len, grundsätz­lich mit Ge­win­nen in an­de­ren Wirt­schafts­jah­ren ver­rech­nen, so dass sie in Ge­winn­jah­ren ihre Steu­er­last min­dern. Die­ser Ver­lust­ab­zug ist al­ler­dings nicht gren­zen­los möglich.

Ver­lust­nut­zungs­re­ge­lun­gen se­hen hier Gren­zen vor, sol­len aber grundsätz­lich die Ver­lust­nut­zung nicht ver­hin­dern. Durch die Be­gren­zung der Ver­lust­nut­zung soll eine Stre­ckung des Ab­zugs von Ver­lus­ten in an­de­ren Ge­winn­jah­ren und da­mit aus Sicht des Staa­tes eine Ver­ste­ti­gung des Steu­er­auf­kom­mens er­zielt wer­den. Ver­fas­sungs­recht­lich ste­hen dem keine Be­den­ken ent­ge­gen, so­lange die Ver­lust­nut­zung nicht unmöglich ge­macht wird. Un­ter die­sem As­pekt steht der­zeit die Re­ge­lung in der Kri­tik, wo­nach bei Überg­ang von mehr als 50 % der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit steu­er­lich noch nicht ge­nutz­ten Ver­lus­ten in­ner­halb von fünf Jah­ren diese Ver­luste vollständig un­ter­ge­hen.

So funktioniert die Verlustnutzung

Bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz und/oder Ge­schäfts­lei­tung in Deutsch­land gilt, dass bis­lang steu­er­lich noch nicht ge­nutzte Ver­luste für körper­schaft­steu­er­li­che Zwecke bis zu einem Höchst­be­trag zurück­ge­tra­gen wer­den können. War für Ver­luste in den Jah­ren 2020 bis 2023 noch ein Höchst­be­trag von 10 Mio. Euro vor­ge­se­hen, gilt für Ver­luste ab dem Jahr 2024 ein Höchst­be­trag von 1 Mio. Euro. Seit 2022 können Ver­luste bis zum je­weils gel­ten­den Höchst­be­trag nicht nur in das vor­ge­hende, son­dern auch in das zweite vor­ge­hende Jahr zurück­ge­tra­gen wer­den. Al­ler­dings muss sich das Un­ter­neh­men ent­schei­den, ob es die Möglich­keit die­ses Ver­lustrück­trags bis zur Höhe des noch nicht ge­nutz­ten Ver­lusts bzw. bis zum je­wei­li­gen Höchst­be­trag nutzt oder auf den Ver­lustrück­trag ins­ge­samt ver­zich­tet. Für die zusätz­lich in Deutsch­land vor­ge­se­hene Ver­steue­rung von Un­ter­neh­mens­ge­win­nen mit Ge­wer­be­steuer ist hin­ge­gen kein Ver­lustrück­trag vor­ge­se­hen.

Für ge­wer­be­steu­er­li­che und auch körper­schaft­steu­er­li­che Zwecke be­steht aber noch die Möglich­keit des Ver­lust­vor­trags für eine in Deutsch­land ansässige Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Noch nicht ge­nutzte Ver­luste wer­den dem­nach mit Ge­win­nen der Fol­ge­jahre bis zum vollständi­gen Aus­gleich ver­rech­net. Al­ler­dings be­ste­hen auch hier Re­strik­tio­nen. Bis zu einem Be­trag von 1 Mio. Euro ist die Ver­rech­nung von vor­ge­tra­ge­nen Ver­lus­ten mit Ge­win­nen un­be­schränkt möglich. Ein da­nach ver­blei­ben­der Ge­winn konnte bis­lang nur bis zu 60 % durch vor­ge­tra­gene Ver­luste ge­min­dert wer­den. In den Jah­ren 2024 bis 2027 ist eine Ver­rech­nung bis zu 70 % des ver­blei­ben­den Ge­winns möglich - al­ler­dings nur für körper­schaft­steu­er­li­che Zwecke. Für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke gilt un­verändert die De­cke­lung auf 60 %.

Han­delt es sich bei dem Un­ter­neh­men in Deutsch­land um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, er­folgt die Ver­lust­nut­zung für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke nach den vor­ge­nann­ten Re­ge­lun­gen. Für Zwecke der Körper­schaft­steuer oder aber Ein­kom­men­steuer, je nach Rechts­form der Ge­sell­schaf­ter der Per­so­nen­ge­sell­schaft, wer­den die Ge­winn- und auch die Ver­lust­an­teile je­weils den Ge­sell­schaf­tern zu­ge­rech­net und können dort re­gelmäßig ähn­lich den Re­ge­lun­gen für Körper­schaf­ten ver­rech­net wer­den.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir berück­sich­ti­gen die in Deutsch­land be­ste­hen­den Ver­lust­nut­zungs­re­ge­lun­gen be­reits bei der Rechts­form­wahl der In­ves­ti­tion in Deutsch­land, um so eine auf den Ein­zel­fall zu­ge­schnit­tene op­ti­male Ver­lust­nut­zung si­cher­zu­stel­len.
  • Ebenso berück­sich­ti­gen wir Ver­lust­nut­zungs­as­pekte bei Ände­run­gen der Un­ter­neh­mens­struk­tur oder Ände­run­gen im Un­ter­neh­mens­ver­bund.
  • Um steu­er­lich op­ti­male Dis­po­si­tio­nen tref­fen zu können, hal­ten wir Sie stets über Ände­run­gen von Ver­lust­nut­zungs­re­ge­lun­gen auf dem Lau­fen­den. So können sich z. B. zeit­li­che Ver­schie­bun­gen bei der An­schaf­fung von Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens oder die Nut­zung von Lea­singmöglich­kei­ten an­stelle von An­schaf­fun­gen zur Steue­rung der Ent­ste­hung von Un­ter­neh­mens­ge­win­nen bzw. -ver­lus­ten als dien­lich er­wei­sen.
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