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Zukunftsfinanzierungsgesetz passiert Bundestag und Bundesrat

Der Bun­des­tag hat am 17.11.2023 das Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz in der Fas­sung der Be­schluss­emp­feh­lung sei­nes Fi­nanz­aus­schus­ses be­schlos­sen. Am 24.11.2023 hat auch der Bun­des­rat seine Zu­stim­mung zu dem Ge­setz er­teilt.

Mit dem Ge­setz in der Be­schluss­fas­sung des Bun­des­tags soll der Ka­pi­tal­markt mo­der­ni­siert und Start-ups, KMU und Wachs­tums­un­ter­neh­men der Zu­gang zum Ka­pi­tal­markt er­leich­tert wer­den. Ne­ben um­fang­rei­chen ge­sell­schafts- und fi­nanz­markt­recht­li­chen Maßnah­men wer­den hierfür auch steu­er­recht­li­che Re­ge­lun­gen geändert.

Das Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz enthält Ände­run­gen in zahl­rei­chen Ge­set­zen und Ver­ord­nun­gen. U. a. wird mit der

  • Aus­wei­tung des Ge­set­zes über elek­tro­ni­sche Wert­pa­piere (eWpG) auf den Ak­ti­en­han­del die Di­gi­ta­li­sie­rung des Ka­pi­tal­markts vor­an­ge­trie­ben.
  • Da­ne­ben ist der Ab­bau von Di­gi­ta­li­sie­rungs­hemm­nis­sen bei der Kom­mu­ni­ka­tion und die Ver­bes­se­rung der Rah­men­be­din­gun­gen zur eng­lisch­spra­chi­gen Kom­mu­ni­ka­tion mit der Ba­Fin be­ab­sich­tigt.
  • Um die Möglich­kei­ten der Ei­gen­ka­pi­tal­ge­win­nung zu ver­bes­sern, wer­den die re­gu­la­to­ri­schen An­for­de­run­gen für den Börsen­gang und die Vor­ga­ben bei ge­sell­schafts­recht­li­chen Ka­pi­tal­erhöhun­gen ge­lo­ckert. Außer­dem wer­den zukünf­tig Mehr­stimm­rechts­ak­tien (dual class sha­res) zu­ge­las­sen.

Die steu­er­li­chen Ände­run­gen um­fas­sen ins­be­son­dere eine Ver­bes­se­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für die Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung mit Wir­kung ab 2024. Da­mit soll es u. a. jun­gen Un­ter­neh­men er­leich­tert wer­den, Mit­ar­bei­ter zu ge­win­nen und zu bin­den.

  • Dazu wird der steu­er­li­che Frei­be­trag für Vermögens­be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers gemäß § 3 Nr. 39 EStG von bis­her 1.440 Euro auf 2.000 Euro an­ge­ho­ben. Im Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung war noch eine An­he­bung des Frei­be­trags auf 5.000 Euro vor­ge­se­hen, die letzt­lich nur in ge­rin­ge­rem Um­fang er­folgt ist. Im Ge­gen­zug dazu kann der Frei­be­trag - ent­ge­gen der zunächst vor­ge­se­he­nen Ein­schränkung - wie bis­her un­be­schränkt auch im Rah­men der Ent­gelt­um­wand­lung ge­nutzt wer­den.
  • Des Wei­te­ren wird der persönli­che und zeit­li­che An­wen­dungs­be­reich der auf­schie­ben­den Be­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus Vermögens­be­tei­li­gun­gen nach § 19a EStG er­wei­tert. U. wird klar­ge­stellt, dass die auf­schie­bende Be­steue­rung auch auf An­teile mit Verfügungs­be­schränkung (sog. vin­ku­lierte An­teile) an­wend­bar ist.
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