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Auslandsengagements

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Betriebsstätten

Ihr Unternehmen wird im Rahmen von Kundenprojekten oder -aufträgen über einen längeren Zeitraum im Ausland tätig, Sie begründen dort eine Zweigniederlassung oder haben Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte mit verstärkter Homeoffice-Tätigkeit im Ausland? Dann ist Vorsicht geboten, denn Ihr Unternehmen kann hierdurch in dem betreffenden Staat eine Betriebsstätte begründen.

Die Begründung ei­ner Be­triebsstätte führt zu steu­er­li­chen Re­gis­trie­rungs­pflich­ten und zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand im Aus­land. Sie hat fer­ner zur Kon­se­quenz, dass so­wohl Deutsch­land als auch der ausländi­sche Staat den Teil des auf diese Be­triebsstätte ent­fal­len­den Ge­winns be­steu­ert. Zwar ver­su­chen die in­vol­vier­ten Staa­ten re­gelmäßig diese Dop­pel­be­steue­rung zu eli­mi­nie­ren. Dies ist je­doch gar nicht so ein­fach möglich: Viel­fach wird der Be­griff der Be­triebsstätte von Land zu Land un­ter­schied­lich aus­ge­legt. Auch be­ste­hen in den ein­zel­nen Staa­ten un­ter­schied­li­che Sys­te­ma­ti­ken, wie das je­wei­lige Be­triebsstätt­en­er­geb­nis zu er­mit­teln ist. Dies führt dazu, dass diese Re­ge­lun­gen oft­mals nicht das gewünschte Er­geb­nis er­zie­len und die zu­grun­de­lie­gende Aus­lands­ak­ti­vität des­halb nicht sel­ten un­wirt­schaft­lich wird.

Zusätz­lich rückt das Thema Be­triebsstätten im­mer stärker in den Fo­kus von Be­triebsprüfun­gen. Aus die­sem Grund sind un­be­dingt ver­schie­dene Mel­de­pflich­ten zu be­ach­ten. Da zu­dem in­ter­na­tio­nal die Ten­denz be­steht, die Hürden für das Vor­lie­gen ei­ner Be­triebsstätte wei­ter ab­zu­sen­ken, ist eine lau­fende Ana­lyse des je­wei­li­gen Aus­lands­en­ga­ge­ments un­erläss­lich.

Er­fah­rungs­gemäß ist das Thema nur dann in den Griff zu be­kom­men, wenn die Pro­zesse im Un­ter­neh­men so an­ge­legt sind, dass steu­er­li­ches Know-how be­reits frühzei­tig in die Pla­nung ei­nes tem­porären Aus­lands­en­ga­ge­ments mit ein­be­zo­gen wird. Um ein auf­ein­an­der ab­ge­stimm­tes und weit­ge­hend har­mo­ni­sier­tes Er­geb­nis in al­len be­trof­fe­nen Ländern si­cher­zu­stel­len, ist ins­be­son­dere auch die Sicht­weise des be­tref­fen­den ausländi­schen Staats auf den re­le­van­ten Sach­ver­halt mit ein­zu­be­zie­hen. Gerne un­terstützen wir Sie bei die­sen an­spruchs­vol­len Auf­ga­ben mit auf Ihre in­di­vi­du­el­len Bedürf­nisse zu­ge­schnit­te­nen Be­ra­tungs­leis­tun­gen.