Der EuGH bestätigt die deutschen Regelungen, nach denen finale Verluste einer EU-Betriebsstätte nicht vom Gewinn des deutschen Stammhauses abgezogen werden dürfen. ...lesen Sie mehr
Betriebsstätten
Ihr Unternehmen wird im Rahmen von Kundenprojekten oder -aufträgen über einen längeren Zeitraum im Ausland tätig, Sie begründen dort eine Zweigniederlassung oder haben Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte mit verstärkter Homeoffice-Tätigkeit im Ausland? Dann ist Vorsicht geboten, denn Ihr Unternehmen kann hierdurch in dem betreffenden Staat eine Betriebsstätte begründen.
Die Begründung einer Betriebsstätte führt zu steuerlichen Registrierungspflichten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Ausland. Sie hat ferner zur Konsequenz, dass sowohl Deutschland als auch der ausländische Staat den Teil des auf diese Betriebsstätte entfallenden Gewinns besteuert. Zwar versuchen die involvierten Staaten regelmäßig diese Doppelbesteuerung zu eliminieren. Dies ist jedoch gar nicht so einfach möglich: Vielfach wird der Begriff der Betriebsstätte von Land zu Land unterschiedlich ausgelegt. Auch bestehen in den einzelnen Staaten unterschiedliche Systematiken, wie das jeweilige Betriebsstättenergebnis zu ermitteln ist. Dies führt dazu, dass diese Regelungen oftmals nicht das gewünschte Ergebnis erzielen und die zugrundeliegende Auslandsaktivität deshalb nicht selten unwirtschaftlich wird.
Zusätzlich rückt das Thema Betriebsstätten immer stärker in den Fokus von Betriebsprüfungen. Aus diesem Grund sind unbedingt verschiedene Meldepflichten zu beachten. Da zudem international die Tendenz besteht, die Hürden für das Vorliegen einer Betriebsstätte weiter abzusenken, ist eine laufende Analyse des jeweiligen Auslandsengagements unerlässlich.
Erfahrungsgemäß ist das Thema nur dann in den Griff zu bekommen, wenn die Prozesse im Unternehmen so angelegt sind, dass steuerliches Know-how bereits frühzeitig in die Planung eines temporären Auslandsengagements mit einbezogen wird. Um ein aufeinander abgestimmtes und weitgehend harmonisiertes Ergebnis in allen betroffenen Ländern sicherzustellen, ist insbesondere auch die Sichtweise des betreffenden ausländischen Staats auf den relevanten Sachverhalt mit einzubeziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen anspruchsvollen Aufgaben mit auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Beratungsleistungen.