Omnibus-Richtlinie: Zustimmung zu Dringlichkeitsverfahren zum Stop-the-Clock-Vorschlag

01.04.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Das Europäische Parlament hat am 01.04.2025 dem Dringlichkeitsantrag zu dem in der Omnibus-Richtlinie enthaltenen Stop-the-Clock-Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt.

Stop-the-Clock-Vorschlag

Die Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag zur zeitlichen Verschiebung der Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), sog. Stop-the-Clock-Vorschlag (COM (2025) 80), stand für die Plenarsitzung des EU-Parlaments am 01.04.2025 auf der Agenda. Die Zustimmung des Antrags auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren ermöglicht, durch Anwendung eines beschleunigten Verfahrens eine zügigere Verabschiedung des Stop-the-Clock-Vorschlags. Eine Abstimmung durch das Parlament über den Änderungsvorschlag der EU-Kommission wurde für den 03.04.2025 angekündigt. Der Rat der Europäischen Union spricht sich dafür aus, dass die finale Abstimmung bis spätestens Juni 2025 erfolgt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) hatte als Unterorgan des Rates bereits am 26.03.2025 einem Text zum Stop-the-Clock-Vorschlag zugestimmt.

Die Omnibus-Richtlinie mit Vorschlägen für Erleichterungen im Zusammenhang mit dem EU Green Deal und der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD wurde am 26.02.2025 von der EU-Kommission vorgestellt. Teil des Omnibus-Pakets ist der Stop-the-Clock-Vorschlag, der eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der berichtspflichtigen Unternehmen von zwei Jahren vorsieht. So sollen Unternehmen, die ursprünglich erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis der CSRD gefallen wären (sog. „Wave 2“), nun erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten.

Die EU-Kommission forderte insbesondere in Bezug auf den Stop-the-Clock-Entwurf eine zügige Einigung, um den betroffenen Unternehmen genügend Vorbereitungszeit einzuräumen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren in Hinblick auf den Stock-the-Clock-Vorschlag bleibt abzuwarten, da Änderungen grundsätzlich auch unter Anwendung eines Dringlichkeitsverfahrens möglich sind. Die vorrangige Behandlung und die beschleunigte Abstimmung über den Änderungsvorschlag, macht eine zügigere Verabschiedung aber wahrscheinlicher. Nachdem die Richtlinie in geltendes EU-Recht überführt wurde, ist auch die Umsetzung in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Dies soll gemäß dem Entwurf der EU-Kommission bis spätestens 31.12.2025 erfolgen. Da für Deutschland auch die Überführung der CSRD in nationales Recht noch aussteht, besteht derzeit für diese „Wave 2“ der CSRD-pflichtigen Unternehmen für 2025 keine gesetzliche Grundlage für die Berichterstattung. Es ist davon auszugehen, dass die künftige Bundesregierung diese Gemengelage bei der Wiederaufnahme des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.

Beauftragung der EFRAG mit der Überarbeitung des ESRS Set 1

Zudem hat die EU-Kommission am 27.03.2025 die EFRAG mit der Überarbeitung des ESRS Set 1 beauftragt. Ein Vorschlag für das überarbeitete ESRS Set 1 soll von der EFRAG bis 31.10.2025 vorlegt werden.

Die Überarbeitung der Standards zielt darauf ab, das ESRS Set 1 deutlich zu vereinfachen. Die EFRAG wird den Schwerpunkt der Überarbeitung auf die Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte setzen, indem,

  1. die für die Zielsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung weniger wichtigen Datenpunkte gestrichen werden,
  2. quantitative vor qualitativen Informationen priorisiert werden und
  3. geprüft wird, ob derzeit verpflichtende Angaben in freiwillige Datenpunkte abgeändert werden können.

In ihrem Schreiben an die EFRAG hebt die EU-Kommission auch hervor, dass die zügige Fertigstellung der Überarbeitung oberste Priorität hat und daher gegebenenfalls auch Abweichungen vom üblichen Due Process erforderlich sein können.