
Omnibus-Richtlinie: Stop-the-Clock-Vorschlag in Kraft und erster Austausch zu weiteren Vereinfachungen
Die Stop-the-Clock-Richtlinie zur Verschiebung der zeitlichen Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD ist nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 16.04.2025 in Kraft getreten. Die Umsetzung in deutsches Recht steht - wie die Umsetzung der CSRD als solcher - noch aus.
Grünes Licht für den Stop-the-Clock-Vorschlag
Der Rat der Europäischen Union stimmte am 14.04.2025 dem sog. „Stop-the-Clock-Vorschlag“ der Europäischen Kommission, der eine zeitliche Verschiebung der Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorsieht, zu. Daraufhin wurde die Richtlinie am 16.04.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat einen Tag später offiziell in Kraft. Die Zustimmung durch das Europäische Parlament über den Stop-the-Clock-Vorschlag erfolgte bereits am 03.04.2025. Die Richtlinie ist nun bis zum 31.12.2025 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht zu überführen.
Der Stop-the-Clock-Vorschlag wurde am 26.02.2025 von der EU-Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie vorgestellt. Diese enthält Vorschläge zu Erleichterungen im Zusammenhang mit dem EU Green Deal und der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD. Die Stop-the-Clock-Richtlinie sieht vor, den Erstanwendungszeitpunkts für die berichtspflichtigen Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben. Dadurch sollen Unternehmen, die ursprünglich erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis der CSRD gefallen wären (sog. „Wave 2“), nun erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten und haben somit mehr Zeit, sich auf die Anforderungen vorzubereiten.
Die EU-Kommission betonte insbesondere in Bezug auf den Stop-the-Clock-Vorschlag die Notwendigkeit einer zügigen Einigung, um den betroffenen Unternehmen genügend Vorbereitungszeit zu gewähren und mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Das EU-Parlament stimmte daher am 01.04.2025 für die Anwendung eines Dringlichkeitsverfahrens, welches den beschleunigten Gesetzgebungsprozess und das kurzfristige Inkrafttreten möglich machte.
Da die Überführung der CSRD in nationales Recht für Deutschland noch aussteht, gibt es derzeit für die CSRD-pflichtigen Unternehmen für 2025, die der „Wave 2“ angehören, keine gesetzliche Grundlage für die Berichterstattung. Im Entwurf des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, der am 09.04.2025 vorgestellt wurde, wird das Omnibusverfahren sowohl in Bezug auf die CSRD als auch auf die Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD), die Taxonomie sowie zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) befürwortet. Die Koalition spricht sich darin für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen aus.
Überarbeitung der ESRS
Der zweite Richtlinienentwurf zu den weiteren Anpassungen (COM (2025) 81) enthält Änderungen in Bezug auf den Anwendungsbereich sowie Erleichterungen in Hinblick auf den Umfang und den Inhalt der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dazu gehört u. a die inhaltliche Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), womit die EFRAG am 27.03.2025 durch die EU-Kommission beauftragt wurde. Ein Vorschlag der überarbeiteten ESRS soll demnach bis zum 31.10.2025 vorgelegt werden. Die Umsetzung Richtlinie mit den inhaltlichen Anpassungen soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten erfolgen.
Der Richtlinienentwurf wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren vom EU-Parlament und dem Rat beraten, bevor eine Abstimmung erfolgt. Am 23.04.2025 fand hierzu ein Austausch im Rechtsauschuss des Europäischen Parlaments bezüglich der Richtlinie, die neben der CSRD auch die CSDDD betrifft, statt. Bis Anfang Juni hat der zuständige Rapporteur seinen Bericht mit Änderungsvorschlägen vorzulegen, der dann am 23./24.06.2025 vorgestellt werden soll. Am 13.10.2025 soll im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über die Richtlinie abgestimmt werden. Auch der Ministerrat wird über den Vorschlag beraten und ggf. Änderungsvorschläge vorlegen.
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