Omnibus-Richtlinie: Europäisches Parlament nimmt Stop-the-Clock-Vorschlag an

08.04.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Das Europäische Parlament hat am 03.04.2025 dem Stop-the-Clock-Vorschlag zur zeitlichen Verschiebung der Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD zugestimmt.

Am 03.04.2025 wurde der Vorschlag der Europäischen Kommission zur zeitlichen Verschiebung der Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), sog. Stop-the-Clock-Vorschlag (COM (2025) 80) durch das EU-Parlament angenommen. Der im Omnibus-Paket enthaltene Stop-the-Clock-Vorschlag wird nun dem Rat der Europäischen Union vorgelegt. Da ein Unterorgan des Rates, der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER), bereits am 26.03.2025 einem Text zum Stop-the-Clock-Vorschlag zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass auch der Rat der Europäischen Union den Vorschlag annehmen wird.

Die Zustimmung des EU-Parlaments zu dem Stop-the-Clock-Vorschlag ist ein wichtiger Schritt zur Verabschiedung des Entwurfs in geltendes EU-Recht. Der Prozess wird durch die Anwendung eines Dringlichkeitsverfahrens beschleunigt, welches im Rahmen der Plenarsitzung des EU-Parlaments am 01.04.2025 beschlossen wurde. Die EU-Kommission machte insbesondere in Bezug auf den Stop-the-Clock-Vorschlag die Notwendigkeit einer zügigen Einigung deutlich, um den betroffenen Unternehmen genügend Vorbereitungszeit zu gewähren und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Der Stop-the-Clock-Vorschlag wurde am 26.02.2025 von der EU-Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert. Die Omnibus-Richtlinie enthält Vorschläge zu Erleichterungen im Zusammenhang mit dem EU Green Deal und der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD. Der Stop-the-Clock-Entwurf sieht vor, den Erstanwendungszeitpunkts für die berichtspflichtigen Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben. Dadurch sollen Unternehmen, die ursprünglich erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis der CSRD gefallen wären (sog. „Wave 2“), nun erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten. Sie haben somit mehr Zeit für die Vorbereitung.

Der zweite Richtlinienentwurf (COM (2025) 81) beinhaltet Änderungen in Bezug auf den Anwendungsbereich sowie Erleichterungen in Hinblick auf den Umfang und den Inhalt der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darunter fällt u. a die inhaltliche Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), womit die EFRAG am 27.03.2025 durch die EU-Kommission beauftragt wurde. Ein Vorschlag der überarbeiteten ESRS soll demnach bis zum 31.10.2025 vorgelegt werden.

Sollte auch der Rat der Europäischen Union dem Stop-the-Clock-Vorschlag zustimmen, kann der Entwurf in geltendes EU-Recht überführt werden. Anschließend ist die Umsetzung in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Gemäß dem Entwurf der EU-Kommission soll dies bis spätestens 31.12.2025 erfolgen. Da die Überführung der CSRD in nationales Recht für Deutschland noch aussteht, gibt es derzeit für die CSRD-pflichtigen Unternehmen für 2025, die der „Wave 2“ angehören, keine gesetzliche Grundlage für die Berichterstattung. Es ist davon auszugehen, dass die künftige Bundesregierung dies bei der Wiederaufnahme des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigen wird.