Teil des Maßnahmenpakets ViDA ist zum einen die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und weitreichender elektronische Meldepflichten sowie einer einheitlichen EU-Mehrwertsteuerregistrierung und die Überarbeitung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Plattformwirtschaft.
Mit unserem ViDA-Ticker können Sie die Entwicklungen in Sachen VAT in the Digital Age auf EU-Ebene sowie die Umsetzungsbestrebungen des deutschen Gesetzgebers laufend verfolgen. Sofern Sie darüber hinaus Interesse an einem gezielten Austausch sowie weiteren Informationen und Veranstaltungen zur ViDA-Initiative haben, senden Sie und bitte eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an vida@ebnerstolz.de.
21.06.2024 - Erneut keine Einigung der EU-Finanzminister zu ViDA
Bei der erneuten Abstimmung über die aktualisierten Richtlinienvorschläge konnte im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) in der Sitzung am 21.06.224 keine einstimmige Einigung zu ViDA erzielt werden.
Die Arbeit an einem zustimmungsfähigen Richtlinienvorschlag soll im zweiten Halbjahr 2024 unter ungarischer EU-Ratspräsidentschaft fortgesetzt werden. Die nächste Sitzung des ECOFIN findet am 16.07.2024 statt.
13.06.2024 - Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der eRechnung
Das BMF veröffentlichte am 13.06.2024 den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025. Zahlreichen Verbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf gegeben.
In dem Entwurf wird u. a. darauf eingegangen, in welchen Fällen die Pflicht zur Erteilung einer eRechnung besteht, welche Elemente diese enthalten muss, welche Formate zulässig sind und wie die Übermittlung zu erfolgen hat. Die Finanzverwaltung greift u. a. folgende Fragestellungen auf und nimmt dazu Stellung:
- Konkrete Ausführungen, in welchen Fällen inländische Unternehmer zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet sind und wann nicht (Rn. 12)
- Definition, welche Rechnungen als sonstige Rechnungen gelten (Rn. 6) und wann diese anstatt einer eRechnung ausgestellt werden können (Rn. 13, 16 und 19)
- Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen (Rn. 19 und 20)
- Ausführungen zu möglichen eRechnungsformaten (bspw. Rechnungen nach dem XStandard oder nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1, vgl. Rn. 22 und 26, sowie Rechnungen nach europäischen Standards, vgl. Rn. 23)
- Umfang der eRechnung: Eine solche soll nur vorliegen, wenn alle Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG im strukturierten Teil der Rechnung (und damit auswertbar) enthalten sind (Rn. 31)
- Fragestellungen der Übermittlung und des Empfangs (Rn. 32 f.): Für die Empfangsbereitschaft für eRechnungen soll es ausreichen, wenn der Rechnungsempfänger ab 01.01.2025 ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer eRechnung oder ist er dazu technisch nicht in der Lage, sieht das BMF kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung
- Verträge als Dauerrechnung und zukünftige Dauerrechnungserteilung im eRechnungsformat (Rn. 38 f.)
- Berichtigungsmöglichkeiten bei der eRechnung, die zukünftig im gleichen Format zu erfolgen haben (Rn. 40 f.)
- Fragestellung zum Vorsteuerabzug (Rn. 45 bis 50), u. a. eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach der Vorsteuerabzug allein wegen des falschen Formats in der Einführungsphase nicht versagt werden kann
- Ausführungen zur Aufbewahrung unter GoBD-Gesichtspunkten (Rn. 51 f.).
14.05.2024 - Keine Einigung zu ViDA auf EU-Ebene
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) befasste sich in seiner Sitzung am 14.05.2024 auf Grundlage des aktuellen Richtlinienvorschlags mit der Umsetzung der ViDA-Initiative. Dieser Richtlinienvorschlag sieht u.a. vor, die Einführung der verpflichtenden eRechnung von 2028 auf 2030 zu verschieben.
Die erforderliche einstimmige Einigung konnte in der Abstimmung am 14.05.2024 nicht erzielt werden. Bei der nächsten Sitzung des ECOFIN am 21.06.2024 soll erneut über die ViDA-Vorschläge abgestimmt werden.
22.03.2024 - Bundesrat stimmt dem Wachstumschancengesetz zu
In seiner Sitzung am 22.03.2024 hat der Bundesrat der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Fassung des Wachstumschancengesetzes zugestimmt.
Ab 2025 besteht somit grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für betroffene nationale Umsätze und Unternehmer müssen in der Lage sein, eRechnungen zu verarbeiten.
Der Zeit- und Ressourcenaufwand für die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung auf die Verwendung und Verarbeitung von eRechnungen kann, je nach Unternehmensgröße und bisherigem Digitalisierungsgrad der Rechnungsprozesse, erheblich sein.
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23.02.2024 - Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz
Nachdem der Vermittlungsausschuss am 21.02.2024 einen Kompromiss zum Wachstumschancengesetz erreichen konnte, hat der Bundestag das Gesetz bereits am Folgetag in geänderter Fassung beschlossen.
Die im Wachstumschancengesetz enthaltenen Neuregelungen zur Einführung der obligatorischen eRechnung für im Inland steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab 2025 haben im Rahmen des Vermittlungsverfahrens keine Änderungen erfahren. So soll die eRechnungsstellung für betroffene nationale Umsätze grundsätzlich ab 01.01.2025 verpflichtend sein.
Weiterhin sollen die zeitlichen Übergangsregelungen bis einschließlich 2027 und die Ausnahmen von der eRechnungspflicht für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise bestehen bleiben.
Ausführliche Informationen, auch zu den künftigen technischen Anforderungen an eine eRechnung, finden Sie hier.
Hinweis: Ob das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 auch den Bundesrat passieren wird, ist derzeit noch unklar, da die Vertreter von CDU/CSU dem Vermittlungsergebnis nicht zustimmten.
16.11.2023 - Finanzausschuss des Bundestags regt Verlängerung der Übergangsregelungen für die eRechnung an
In seiner Beschlussempfehlung zum Wachstumschancengesetz hält der Finanzausschuss des Bundestags an der Einführung der eRechnungspflicht für betroffene Umsätze ab 01.01.2025 fest. Allerdings sollen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen verlängert werden:
So sollen Unternehmer bis zum 31.12.2026 für in 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze aus Vereinfachungsgründen weiterhin andere Rechnungsformate einschließlich der Papierrechnungen verwenden können. Handelt es sich beim Aussteller der Rechnung um einen Unternehmer, dessen Gesamtumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen haben, soll diese Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 für bis Ende 2027 ausgeführte Umsätze gelten. Unverändert sollen bis zum 31.12.2027 für in den Jahren 2026 und 2027 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch ein anderes Rechnungsformat verwendet werden dürfen, sofern die ausgestellte Rechnung über das EDI-Verfahren übermittelt wird.
Ferner enthält die Beschlussempfehlung eine Konkretisierung der Form einer elektronischen Rechnung. Nach wie vor versteht der Gesetzgeber unter einer elektronischen Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Übereinstimmend mit den ViDA-Vorschlägen der EU-Kommission muss das Format einer eRechnung entweder den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder kann zwischen dem Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Erfolgt eine solche individuelle Absprache, muss das gewählte Format eine Extraktion der Rechnungspflichtangaben in ein Format ermöglichen, das der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit diesem Format interoperabel ist.
Der Bundestag hat das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung am 17.11.2023 beschlossen. Die zudem noch erforderliche Zustimmung des Bundesrats könnte dann am 24.11.2023 folgen.
23.10.2023 - EU-Parlament schlägt Verschiebung der ViDA-Maßnahmen um ein Jahr vor
In seiner Sitzung vom 23.10.2023 sprach sich der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments für eine Verschiebung des ViDA-Maßnahmenpakets um ein Jahr aus. Ausgehend von den ursprünglichen Vorschlägen für die Anpassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und weiteren Verordnungen kristallisiert sich daher folgender Zeitplan für die Umsetzung heraus:
Wesentlicher Teil des Maßnahmenpakets ist die Einführung eines digitalen Meldesystems für innergemeinschaftliche Umsätze in Echtzeit, das die Zusammenfassende Meldung ursprünglich ab 2028 und nunmehr ab 2030 oder 2032 ersetzen soll. Grundlage für das Meldesystem sollen verpflichtende elektronische Rechnungen (sog. e-Invoicing) sein, die ebenfalls nun in 2030 oder 2032 eingeführt werden sollen.
Außerdem sollen Plattformbetreiber, die in den Bereichen Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften tätig sind, erst ab 2026 anstatt ab 2025 unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet werden, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen.
Weiter soll die beabsichtigte einheitliche Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke für Unternehmen mit Kunden in anderen Mitgliedsstaaten erst ab 2026 anstatt ab 2025 greifen. Dank der Regelung sollen sich die Unternehmen nur einmal für die gesamte EU registrieren müssen (bei in der EU ansässigen Unternehmen im Ansässigkeitsstaat) und es soll möglich sein, die Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal in nur einer Sprache zu erfüllen.
Neben dem Europäischen Parlament kann nun der Europäische Rat ebenfalls Änderungsvorschläge an den Richtlinien einbringen, bevor der Rechtsakt erlassen werden kann. Ob noch im Jahr 2023 eine politische Einigung unter den EU-Finanzministern erreicht werden kann, ist fraglich.
02.10.2023 - BMF-Schreiben zur Zulässigkeit der Formate XRechnung und ZUGFeRD
In einem an die Wirtschaftsverbände gerichteten Schreiben vom 02.10.2023 nimmt die Finanzverwaltung erstmals zu den technischen Rahmenbedingungen der im Wachstumschancengesetz vorgesehenen eRechnung Stellung.
In dem Schreiben erläutert die Finanzverwaltung, dass insbesondere Rechnungen nach dem XStandard (sog. XRechnung) als auch nach dem ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1) grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format darstellen und den im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehenen Anforderungen an eine eRechnung genügen. Ferner sollen auch hybride Rechnungsformate wie ZUGFeRD, die aus einem strukturierten Datensatz im XML-Format und einer Bilddatei bestehen, weiterhin zulässig sein.
Im Hinblick auf den Austausch der elektronischen Rechnungsformate werde seitens des BMF derzeit an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf ist die Nutzung des EDI-Verfahrens nur im Rahmen einer Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen.
Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass mit der Einführung des transaktionsbezogenen Meldesystems technische Anpassungen an bestimmten EDI-Verfahren notwendig werden können.
30.08.2023 - Beschluss des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetz als nächster Schritt in Richtung eRechnung
In dem am 30.08.2023 beschlossenen Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes ist die Einführung einer verpflichtenden eRechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern vorgesehen. Die erforderlichen unionsrechtlichen Ermächtigungen für die Einführung der nationalen eRechnungspflicht in Deutschland liegen mittlerweile vor, sodass die eRechnungspflicht mit dem voraussichtlich bis Ende des Jahres abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren Gesetzeskraft erlangen kann.
Welche Regelungen dann genau gelten, erfahren Sie hier.
27.07.2023 - EU-Ermächtigung zur national verpflichtenden Verwendung der eRechnung in Deutschland
Mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem ein Referentenentwurf vom 14.07.2023 vorliegt, ist die verpflichtende Verwendung der eRechnung für in Deutschland steuerbare Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern ab 01.01.2025 vorgesehen. Der Rat der Europäischen Union ermöglicht mit seinem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 vom 25.07.2023 (ABl. vom 27.07.2023, L 188/42) die Einführung einer solchen nationalen eRechnungspflicht.
14.07.2023 - Umsetzung der eRechnung in Deutschland wird durch das Wachstumschancengesetz weiter konkretisiert
Zusätzlich zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur elektronischen Rechnungstellung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung einer verpflichtenden eRechnung für im Inland steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab 01.01.2025.
Wie eine solche nationale eRechnungspflicht aus Sicht des BMF ausgestaltet sein soll, wurde erstmals im Rahmen eines Diskussionsentwurfes zur Änderung von § 14 UStG im April 2023 veröffentlicht. Nun wurden die vom BMF vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes weitestgehend unverändert in den Referentenentwurf eines umfangreichen Wachstumschancengesetzes eingearbeitet.
Hinweis: Ausführliche Informationen zu den Eckpunkten der nationalen eRechnungspflicht und zu den Anforderungen an eine eRechnung finden Sie hier.
Der Referentenentwurf enthält jedoch neue zeitliche Übergangsregelungen und Ausnahmen von der eRechnungspflicht:
So einen können Unternehmer bis 31.12.2025 weiterhin andere Rechnungsformate einschließlich der Papierrechnungen verwenden. Außerdem kann bis zum 31.12.2027 für in den Jahren 2026 und 2027 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin das EDI-Verfahren genutzt werden.
Ferner sieht der Referentenentwurf Ausnahmen von der eRechnungspflicht für Fahrausweise und Kleinbetragsrechnungen vor, für die auch weiterhin Papierdokumente zulässig sein sollen.
Hinweis: Dem Vernehmen nach soll das Bundeskabinett über den Entwurf des Wachstumschancengesetzes Mitte August 2023 beraten und ihn in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Der Bundestag und der Bundesrat könnten bis Ende November 2023 final über das Gesetz beschließen.
23.06.2023 - Beschlussentwurf der EU-Kommission zur eRechnung in Deutschland
Zusätzlich zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur elektronischen Rechnungstellung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen hat das BMF im April 2023 in Form eines Diskussionsentwurfs zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes erste Eckpunkte zu einer eRechnungspflicht für bestimmte inländische Umsätze ab 2025 veröffentlicht.
Um die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes wie in dem Diskussionsentwurf dargestellt umsetzen zu dürfen, ist jedoch eine entsprechende Ermächtigung der EU erforderlich, da es sich bei der Einführung einer obligatorischen eRechnung für nationale Umsätze um von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abweichende Regelungen handelt.
Die europäische Kommission hat nun einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass Deutschland die Einführung der nationalen eRechnung ab 2025 erlaubt werden soll.
Sofern der Rat der Europäischen Union der Empfehlung der Kommission folgt, könnte in Deutschland ein Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der eRechnung ab 01.01.2025 auf den Weg gebracht werden.
Eine eRechnung soll nach dem Diskussionsentwurf für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsätze) verpflichtend auszustellen sein, wenn der Leistende im Inland ansässig ist. Die bisher erforderliche Zustimmung des Leistungsempfängers zum Empfang von eRechnungen soll für diese Umsätze entfallen.
Hinweis: Ausführliche Informationen zu den Inhalten des Diskussionsentwurfs finden Sie hier.
17.04.2023 - Erster Diskussionsentwurf zur eRechnung in Deutschland
Mit Schreiben vom 17.04.2023 hat das BMF ein erstes Diskussionspapier zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungstellung in Deutschland an die führenden Wirtschaftsverbände zur Stellungnahme übersandt. Damit liegen neben den Vorschlägen der EU-Kommission zur elektronischen Rechnungsstellung für innergemeinschaftliche Umsätze im Rahmen der ViDA-Initiative erste konkrete Überlegungen zur Implementierung einer verpflichtenden eRechnung für nationale Umsätze in Deutschland vor.
Hinweis: Derzeit ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes wie in dem Diskussionsentwurf dargestellt aus EU-rechtlichen Gründen noch nicht möglich. Deutschland hat jedoch den erforderlichen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung zur Einführung eines nationalen eRechnungssystems nach den EU-rechtlichen Vorgaben bereits gestellt. Sobald die erforderliche Ermächtigung vorliegt, könnte ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes auf den Weg gebracht werden.
Eine eRechnung soll nach dem Diskussionsentwurf für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsätze) verpflichtend auszustellen sein, wenn der Leistende im Inland ansässig ist. Die bisher erforderliche Zustimmung des Leistungsempfängers zum Empfang von eRechnungen soll für diese Umsätze entfallen.
Nach der in dem Diskussionsentwurf enthaltenden Definition handelt es sich bei einer elektronischen Rechnung um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die elektronische Rechnung muss - in Anlehnung an die Rechtsetzungsvorschläge im Zuge der ViDA-Initiative - den Vorgaben der Norm CEN 1693 entsprechen.
Aus dem Begleitschreiben des BMF an die Wirtschaftsverbände geht hervor, dass die eRechnung für B2B-Umsätze grundsätzlich ab 01.01.2025 verpflichtend sein soll.
Hinweis: Ausführliche Informationen zu den Inhalten des Diskussionsentwurfs finden Sie hier.
06.02.2023 - Überblick über die Kommissionsvorschläge
Die im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age“ vorgeschlagenen Maßnahmen zur Modernisierung der Mehrwertsteuer sollen bis 2028 vollständig umgesetzt sein. Da die Änderungen hohe Anforderungen an die Datenkonsistenz innerhalb der Unternehmensprozesse stellen, sind jedoch zahlreiche Vorbereitungshandlungen bereits jetzt zu treffen und die ersten Schritte im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen der IT-Systeme anzustoßen.
Hier finden Sie Einzelheiten zu den Vorschlägen der EU-Kommission und welche Änderungen neben der Einführung des E-Invoicing und einer digitalen Meldung für innergemeinschaftliche Umsätze anstelle der zusammenfassenden Meldung noch im Raum stehen.
Möchten Sie gerne regelmäßig über Brennpunktthemen in der Umsatzsteuer informiert werden? Melden Sie sich gerne hier für unseren Umsatzsteuer Impuls an.
08.12.2022 - EU-Kommission schlägt umfangeiche Modernisierung des Mehrwertsteuersystems vor
Im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age“ hat die EU-Kommission am 08.12.2022 eine Reihe von Maßnahmen zur Modernisierung der Mehrwertsteuer vorgeschlagen.
Teil des Maßnahmenpakets ist die Einführung einer digitalen Meldung für innergemeinschaftliche Umsätze in Echtzeit, die die Zusammenfassende Meldung ab 2028 ersetzen soll. Grundlage für das Meldesystem sollen elektronische Rechnungen (sog. e-Invoicing) sein. Daher sollen die Mitgliedsstaaten die elektronische Rechnungsstellung als verpflichtenden Standard für die Rechnungsstellung ab 2024 einführen dürfen.
Außerdem sollen Plattformbetreiber, die in den Bereichen Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften tätig sind, ab 2025 unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet werden, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen.
Weiter beabsichtigt die EU-Kommission, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke für Unternehmen mit Kunden in anderen Mitgliedsstaaten ab 2025 zu vereinfachen. So sollen sich die Unternehmen nur einmal für die gesamte EU registrieren müssen und es soll möglich sein, die Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal in nur einer Sprache zu erfüllen.
Die geplanten Änderungen an der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und weiteren Verordnungen werden nun dem Rat zur Zustimmung übermittelt und dem Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation vorgelegt.
Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Themenseite „VAT in the Digital Age“ der EU-Kommission.