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Steuerberatung

ViDA-Ticker: Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter

Im Rah­men der In­itia­tive „VAT in the Di­gi­tal Age“ (kurz ViDA) be­ab­sich­tigt die EU-Kom­mis­sion, das Mehr­wert­steu­er­sys­tem mit um­fang­rei­chen Ände­run­gen an das di­gi­tale Zeit­al­ter an­zu­pas­sen. Ziel der Maßnah­men ist es, das Mehr­wert­steu­er­sys­tem ei­ner­seits zu ver­ein­fa­chen und an­de­rer­seits durch die zu­neh­mende Di­gi­ta­li­sie­rung wi­der­standsfähi­ger ge­gen Be­trug zu ma­chen.

Teil des Maßnah­men­pa­kets ViDA ist zum einen die Einführung der ver­pflich­ten­den elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung und weit­rei­chen­der elek­tro­ni­sche Mel­de­pflich­ten so­wie ei­ner ein­heit­li­chen EU-Mehr­wert­steu­er­re­gis­trie­rung und die Über­ar­bei­tung der um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Platt­form­wirt­schaft.

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Mit un­se­rem ViDA-Ti­cker können Sie die Ent­wick­lun­gen in Sa­chen VAT in the Di­gi­tal Age auf EU-Ebene so­wie die Um­set­zungs­be­stre­bun­gen des deut­schen Ge­setz­ge­bers lau­fend ver­fol­gen. So­fern Sie darüber hin­aus In­ter­esse an einem ge­ziel­ten Aus­tausch so­wie wei­te­ren In­for­ma­tio­nen und Ver­an­stal­tun­gen zur ViDA-In­itia­tive ha­ben, sen­den Sie und bitte eine E-Mail mit Ih­ren Kon­takt­da­ten an vida@eb­ner­stolz.de.


21.06.2024 - Erneut keine Einigung der EU-Finanzminister zu ViDA

Bei der er­neu­ten Ab­stim­mung über die ak­tua­li­sier­ten Richt­li­ni­en­vor­schläge konnte im Rat für Wirt­schaft und Fi­nan­zen (ECOFIN) in der Sit­zung am 21.06.224 keine ein­stim­mige Ei­ni­gung zu ViDA er­zielt wer­den.

Die Ar­beit an einem zu­stim­mungsfähi­gen Richt­li­ni­en­vor­schlag soll im zwei­ten Halb­jahr 2024 un­ter un­ga­ri­scher EU-Ratspräsi­dent­schaft fort­ge­setzt wer­den. Die nächste Sit­zung des ECOFIN fin­det am 16.07.2024 statt.


13.06.2024 - Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der eRechnung

Das BMF veröff­ent­lichte am 13.06.2024 den Ent­wurf ei­nes Schrei­bens zur Einführung der ob­li­ga­to­ri­schen elek­tro­ni­schen Rech­nung bei Umsätzen zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern ab dem 01.01.2025. Zahl­rei­chen Verbänden wurde Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nahme zu dem vor­lie­gen­den Ent­wurf ge­ge­ben.

In dem Ent­wurf wird u. a. dar­auf ein­ge­gan­gen, in wel­chen Fällen die Pflicht zur Er­tei­lung ei­ner eRech­nung be­steht, wel­che Ele­mente diese ent­hal­ten muss, wel­che For­mate zulässig sind und wie die Über­mitt­lung zu er­fol­gen hat. Die Fi­nanz­ver­wal­tung greift u. a. fol­gende Fra­ge­stel­lun­gen auf und nimmt dazu Stel­lung:

  • Kon­krete Ausführun­gen, in wel­chen Fällen inländi­sche Un­ter­neh­mer zur Aus­stel­lung ei­ner eRech­nung ver­pflich­tet sind und wann nicht (Rn. 12)
  • De­fi­ni­tion, wel­che Rech­nun­gen als sons­tige Rech­nun­gen gel­ten (Rn. 6) und wann diese an­statt ei­ner eRech­nung aus­ge­stellt wer­den können (Rn. 13, 16 und 19)
  • Be­son­der­hei­ten bei Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­wei­sen (Rn. 19 und 20)
  • Ausführun­gen zu mögli­chen eRech­nungs­for­ma­ten (bspw. Rech­nun­gen nach dem XStan­dard oder nach dem ZUG­FeRD-For­mat ab Ver­sion 2.0.1, vgl. Rn. 22 und 26, so­wie Rech­nun­gen nach eu­ropäischen Stan­dards, vgl. Rn. 23)
  • Um­fang der eRech­nung: Eine sol­che soll nur vor­lie­gen, wenn alle Pflicht­an­ga­ben nach §§ 14, 14a UStG im struk­tu­rier­ten Teil der Rech­nung (und da­mit aus­wert­bar) ent­hal­ten sind (Rn. 31)
  • Fra­ge­stel­lun­gen der Über­mitt­lung und des Emp­fangs (Rn. 32 f.): Für die Emp­fangs­be­reit­schaft für eRech­nun­gen soll es aus­rei­chen, wenn der Rech­nungs­empfänger ab 01.01.2025 ein E-Mail-Post­fach zur Verfügung stellt. Ver­wei­gert der Rech­nungs­empfänger die An­nahme ei­ner eRech­nung oder ist er dazu tech­ni­sch nicht in der Lage, sieht das BMF kein An­recht auf eine al­ter­na­tive Aus­stel­lung
  • Verträge als Dau­er­rech­nung und zukünf­tige Dau­er­rech­nungs­er­tei­lung im eRech­nungs­for­mat (Rn. 38 f.)
  • Be­rich­ti­gungsmöglich­kei­ten bei der eRech­nung, die zukünf­tig im glei­chen For­mat zu er­fol­gen ha­ben (Rn. 40 f.)
  • Fra­ge­stel­lung zum Vor­steu­er­ab­zug (Rn. 45 bis 50), u. a. eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, wo­nach der Vor­steu­er­ab­zug al­lein we­gen des fal­schen For­mats in der Einführungs­phase nicht ver­sagt wer­den kann
  • Ausführun­gen zur Auf­be­wah­rung un­ter GoBD-Ge­sichts­punk­ten (Rn. 51 f.).

14.05.2024 - Keine Einigung zu ViDA auf EU-Ebene

Der Rat für Wirt­schaft und Fi­nan­zen (ECOFIN) be­fasste sich in sei­ner Sit­zung am 14.05.2024 auf Grund­lage des ak­tu­el­len Richt­li­ni­en­vor­schlags mit der Um­set­zung der ViDA-In­itia­tive. Die­ser Richt­li­ni­en­vor­schlag sieht u.a. vor, die Einführung der ver­pflich­ten­den eRech­nung von 2028 auf 2030 zu ver­schie­ben.

Die er­for­der­li­che ein­stim­mige Ei­ni­gung konnte in der Ab­stim­mung am 14.05.2024 nicht er­zielt wer­den. Bei der nächs­ten Sit­zung des ECOFIN am 21.06.2024 soll er­neut über die ViDA-Vor­schläge ab­ge­stimmt wer­den.


22.03.2024 - Bundesrat stimmt dem Wachstumschancengesetz zu

In sei­ner Sit­zung am 22.03.2024 hat der Bun­des­rat der vom Ver­mitt­lungs­aus­schuss vor­ge­leg­ten Fas­sung des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes zu­ge­stimmt.

Ab 2025 be­steht so­mit grundsätz­lich die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung für be­trof­fene na­tio­nale Umsätze und Un­ter­neh­mer müssen in der Lage sein, eRech­nun­gen zu ver­ar­bei­ten.

Der Zeit- und Res­sour­cen­auf­wand für die ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Um­stel­lung auf die Ver­wen­dung und Ver­ar­bei­tung von eRech­nun­gen kann, je nach Un­ter­neh­mensgröße und bis­he­ri­gem Di­gi­ta­li­sie­rungs­grad der Rech­nungs­pro­zesse, er­heb­lich sein.

Hin­weis: Mit un­se­rem RSM Eber Stolz eRech­nung Rea­di­ness Check er­hal­ten Sie auf Ba­sis der Aus­gangs­lage in Ih­rem Un­ter­neh­men eine schnelle Erstein­schätzung des in­di­vi­du­el­len Hand­lungs­be­darfs. Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.


23.02.2024 - Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz

Nach­dem der Ver­mitt­lungs­aus­schuss am 21.02.2024 einen Kom­pro­miss zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz er­rei­chen konnte, hat der Bun­des­tag das Ge­setz be­reits am Fol­ge­tag in geänder­ter Fas­sung be­schlos­sen.

Die im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ent­hal­te­nen Neu­re­ge­lun­gen zur Einführung der ob­li­ga­to­ri­schen eRech­nung für im In­land steu­er­bare Umsätze zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern ab 2025 ha­ben im Rah­men des Ver­mitt­lungs­ver­fah­rens keine Ände­run­gen er­fah­ren. So soll die eRech­nungs­stel­lung für be­trof­fene na­tio­nale Umsätze grundsätz­lich ab 01.01.2025 ver­pflich­tend sein.

Wei­ter­hin sol­len die zeit­li­chen Überg­angs­re­ge­lun­gen bis ein­schließlich 2027 und die Aus­nah­men von der eRech­nungs­pflicht für Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­weise be­ste­hen blei­ben.

Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen, auch zu den künf­ti­gen tech­ni­schen An­for­de­run­gen an eine eRech­nung, fin­den Sie hier.

Hin­weis: Ob das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz am 22.03.2024 auch den Bun­des­rat pas­sie­ren wird, ist der­zeit noch un­klar, da die Ver­tre­ter von CDU/CSU dem Ver­mitt­lungs­er­geb­nis nicht zu­stimm­ten.


16.11.2023 - Finanzausschuss des Bundestags regt Verlängerung der Übergangsregelungen für die eRechnung an

In sei­ner Be­schluss­emp­feh­lung zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz hält der Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­tags an der Einführung der eRech­nungs­pflicht für be­trof­fene Umsätze ab 01.01.2025 fest. Al­ler­dings sol­len die im Ge­setz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Überg­angs­re­ge­lun­gen verlängert wer­den:

So sol­len Un­ter­neh­mer bis zum 31.12.2026 für in 2025 und 2026 aus­geführte Umsätze aus Ver­ein­fa­chungsgründen wei­ter­hin an­dere Rech­nungs­for­mate ein­schließlich der Pa­pier­rech­nun­gen ver­wen­den können. Han­delt es sich beim Aus­stel­ler der Rech­nung um einen Un­ter­neh­mer, des­sen Ge­samt­umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht mehr als 800.000 Euro be­tra­gen ha­ben, soll diese Überg­angs­re­ge­lung bis zum 31.12.2027 für bis Ende 2027 aus­geführte Umsätze gel­ten. Un­verändert sol­len bis zum 31.12.2027 für in den Jah­ren 2026 und 2027 aus­geführte Umsätze mit Zu­stim­mung des Rech­nungs­empfängers auch ein an­de­res Rech­nungs­for­mat ver­wen­det wer­den dürfen, so­fern die aus­ge­stellte Rech­nung über das EDI-Ver­fah­ren über­mit­telt wird.

Fer­ner enthält die Be­schluss­emp­feh­lung eine Kon­kre­ti­sie­rung der Form ei­ner elek­tro­ni­schen Rech­nung. Nach wie vor ver­steht der Ge­setz­ge­ber un­ter ei­ner elek­tro­ni­schen Rech­nung eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermöglicht. Übe­rein­stim­mend mit den ViDA-Vor­schlägen der EU-Kom­mis­sion muss das For­mat ei­ner eRech­nung ent­we­der den Vor­ga­ben der CEN-Norm EN 16931 ent­spre­chen oder kann zwi­schen dem Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­empfänger ver­ein­bart wer­den. Er­folgt eine sol­che in­di­vi­du­elle Ab­spra­che, muss das gewählte For­mat eine Ex­trak­tion der Rech­nungs­pflicht­an­ga­ben in ein For­mat ermögli­chen, das der CEN-Norm EN 16931 ent­spricht oder mit die­sem For­mat in­ter­ope­ra­bel ist.

Der Bun­des­tag hat das Ge­setz in der Fas­sung der Be­schluss­emp­feh­lung am 17.11.2023 be­schlos­sen. Die zu­dem noch er­for­der­li­che Zu­stim­mung des Bun­des­rats könnte dann am 24.11.2023 fol­gen.


23.10.2023 - EU-Parlament schlägt Verschiebung der ViDA-Maßnahmen um ein Jahr vor

In sei­ner Sit­zung vom 23.10.2023 sprach sich der Aus­schuss für Wirt­schaft und Währung des Eu­ropäischen Par­la­ments für eine Ver­schie­bung des ViDA-Maßnah­men­pa­kets um ein Jahr aus. Aus­ge­hend von den ur­sprüng­li­chen Vor­schlägen für die An­pas­sung der Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie und wei­te­ren Ver­ord­nun­gen kris­tal­li­siert sich da­her fol­gen­der Zeit­plan für die Um­set­zung her­aus:

We­sent­li­cher Teil des Maßnah­men­pa­kets ist die Einführung ei­nes di­gi­ta­len Mel­de­sys­tems für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Umsätze in Echt­zeit, das die Zu­sam­men­fas­sende Mel­dung ur­sprüng­lich ab 2028 und nun­mehr ab 2030 oder 2032 er­set­zen soll. Grund­lage für das Mel­de­sys­tem sol­len ver­pflich­tende elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen (sog. e-In­voi­cing) sein, die eben­falls nun in 2030 oder 2032 ein­geführt wer­den sol­len.

Außer­dem sol­len Platt­form­be­trei­ber, die in den Be­rei­chen Per­so­nen­beförde­rung und Kurz­zeit­ver­mie­tung von Un­terkünf­ten tätig sind, erst ab 2026 an­statt ab 2025 un­ter be­stimm­ten Umständen dazu ver­pflich­tet wer­den, die Mehr­wert­steuer zu er­he­ben und an die Steu­er­behörden ab­zuführen.

Wei­ter soll die be­ab­sich­tigte ein­heit­li­che Re­gis­trie­rung für Mehr­wert­steu­er­zwe­cke für Un­ter­neh­men mit Kun­den in an­de­ren Mit­glieds­staa­ten erst ab 2026 an­statt ab 2025 grei­fen. Dank der Re­ge­lung sol­len sich die Un­ter­neh­men nur ein­mal für die ge­samte EU re­gis­trie­ren müssen (bei in der EU ansässi­gen Un­ter­neh­men im Ansässig­keits­staat) und es soll möglich sein, die Mehr­wert­steu­er­pflich­ten über ein ein­zi­ges On­line-Por­tal in nur ei­ner Sprache zu erfüllen.

Ne­ben dem Eu­ropäischen Par­la­ment kann nun der Eu­ropäische Rat eben­falls Ände­rungs­vor­schläge an den Richt­li­nien ein­brin­gen, be­vor der Rechts­akt er­las­sen wer­den kann. Ob noch im Jahr 2023 eine po­li­ti­sche Ei­ni­gung un­ter den EU-Fi­nanz­mi­nis­tern er­reicht wer­den kann, ist frag­lich.


02.10.2023 - BMF-Schreiben zur Zulässigkeit der Formate XRechnung und ZUGFeRD

In einem an die Wirt­schafts­verbände ge­rich­te­ten Schrei­ben vom 02.10.2023 nimmt die Fi­nanz­ver­wal­tung erst­mals zu den tech­ni­schen Rah­men­be­din­gun­gen der im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vor­ge­se­he­nen eRech­nung Stel­lung.

In dem Schrei­ben erläutert die Fi­nanz­ver­wal­tung, dass ins­be­son­dere Rech­nun­gen nach dem XStan­dard (sog. XRech­nung) als auch nach dem ZUG­FeRD-For­mat (ab Ver­sion 2.0.1) grundsätz­lich Rech­nun­gen in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat dar­stel­len und den im Re­gie­rungs­ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes vor­ge­se­he­nen An­for­de­run­gen an eine eRech­nung genügen. Fer­ner sol­len auch hy­bride Rech­nungs­for­mate wie ZUG­FeRD, die aus einem struk­tu­rier­ten Da­ten­satz im XML-For­mat und ei­ner Bild­da­tei be­ste­hen, wei­ter­hin zulässig sein.

Im Hin­blick auf den Aus­tausch der elek­tro­ni­schen Rech­nungs­for­mate werde sei­tens des BMF der­zeit an ei­ner Lösung ge­ar­bei­tet, die die Wei­ter­nut­zung der EDI-Ver­fah­ren auch un­ter dem künf­ti­gen Rechts­rah­men so weit wie möglich si­cher­stel­len soll. Nach dem der­zei­ti­gen Ge­setz­ent­wurf ist die Nut­zung des EDI-Ver­fah­rens nur im Rah­men ei­ner Überg­angs­re­ge­lung bis Ende 2027 vor­ge­se­hen.

Al­ler­dings weist die Fi­nanz­ver­wal­tung dar­auf hin, dass mit der Einführung des trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­nen Mel­de­sys­tems tech­ni­sche An­pas­sun­gen an be­stimm­ten EDI-Ver­fah­ren not­wen­dig wer­den können.


30.08.2023 - Beschluss des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetz als nächster Schritt in Richtung eRechnung

In dem am 30.08.2023 be­schlos­se­nen Re­gie­rungs­ent­wurf ei­nes Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ist die Einführung ei­ner ver­pflich­ten­den eRech­nung für Umsätze zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern vor­ge­se­hen. Die er­for­der­li­chen uni­ons­recht­li­chen Ermäch­ti­gun­gen für die Einführung der na­tio­na­len eRech­nungs­pflicht in Deutsch­land lie­gen mitt­ler­weile vor, so­dass die eRech­nungs­pflicht mit dem vor­aus­sicht­lich bis Ende des Jah­res ab­ge­schlos­se­nen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren Ge­set­zes­kraft er­lan­gen kann.

Wel­che Re­ge­lun­gen dann ge­nau gel­ten, er­fah­ren Sie hier.


27.07.2023 - EU-Ermächtigung zur national verpflichtenden Verwendung der eRechnung in Deutschland

Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, zu dem ein Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 14.07.2023 vor­liegt, ist die ver­pflich­tende Ver­wen­dung der eRech­nung für in Deutsch­land steu­er­bare Umsätze zwi­schen in Deutsch­land ansässi­gen Un­ter­neh­mern ab 01.01.2025 vor­ge­se­hen. Der Rat der Eu­ropäischen Union ermöglicht mit sei­nem Durchführungs­be­schluss (EU) 2023/1551 vom 25.07.2023 (ABl. vom 27.07.2023, L 188/42) die Einführung ei­ner sol­chen na­tio­na­len eRech­nungs­pflicht.


14.07.2023 - Umsetzung der eRechnung in Deutschland wird durch das Wachstumschancengesetz weiter konkretisiert

Zusätz­lich zu den Vor­schlägen der EU-Kom­mis­sion zur elek­tro­ni­schen Rech­nung­stel­lung bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Umsätzen be­ab­sich­tigt die Bun­des­re­gie­rung die Einführung ei­ner ver­pflich­ten­den eRech­nung für im In­land steu­er­bare Umsätze zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern ab 01.01.2025.

Wie eine sol­che na­tio­nale eRech­nungs­pflicht aus Sicht des BMF aus­ge­stal­tet sein soll, wurde erst­mals im Rah­men ei­nes Dis­kus­si­ons­ent­wur­fes zur Ände­rung von § 14 UStG im April 2023 veröff­ent­licht. Nun wur­den die vom BMF vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen des Um­satz­steu­er­ge­set­zes wei­test­ge­hend un­verändert in den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes um­fang­rei­chen Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ein­ge­ar­bei­tet.

Hin­weis: Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen zu den Eck­punk­ten der na­tio­na­len eRech­nungs­pflicht und zu den An­for­de­run­gen an eine eRech­nung fin­den Sie hier.

Der Re­fe­ren­ten­ent­wurf enthält je­doch neue zeit­li­che Überg­angs­re­ge­lun­gen und Aus­nah­men von der eRech­nungs­pflicht:

So einen können Un­ter­neh­mer bis 31.12.2025 wei­ter­hin an­dere Rech­nungs­for­mate ein­schließlich der Pa­pier­rech­nun­gen ver­wen­den. Außer­dem kann bis zum 31.12.2027 für in den Jah­ren 2026 und 2027 aus­geführte Umsätze mit Zu­stim­mung des Rech­nungs­empfängers wei­ter­hin das EDI-Ver­fah­ren ge­nutzt wer­den.

Fer­ner sieht der Re­fe­ren­ten­ent­wurf Aus­nah­men von der eRech­nungs­pflicht für Fahr­aus­weise und Klein­be­trags­rech­nun­gen vor, für die auch wei­ter­hin Pa­pier­do­ku­mente zulässig sein sol­len.

Hin­weis: Dem Ver­neh­men nach soll das Bun­des­ka­bi­nett über den Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes Mitte Au­gust 2023 be­ra­ten und ihn in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­brin­gen. Der Bun­des­tag und der Bun­des­rat könn­ten bis Ende No­vem­ber 2023 fi­nal über das Ge­setz be­schließen.


23.06.2023 - Beschlussentwurf der EU-Kommission zur eRechnung in Deutschland

Zusätz­lich zu den Vor­schlägen der EU-Kom­mis­sion zur elek­tro­ni­schen Rech­nung­stel­lung bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Umsätzen hat das BMF im April 2023 in Form ei­nes Dis­kus­si­ons­ent­wurfs zur Ände­rung des Um­satz­steu­er­ge­set­zes er­ste Eck­punkte zu ei­ner eRech­nungs­pflicht für be­stimmte inländi­sche Umsätze ab 2025 veröff­ent­licht.

Um die Ände­run­gen des Um­satz­steu­er­ge­set­zes wie in dem Dis­kus­si­ons­ent­wurf dar­ge­stellt um­set­zen zu dürfen, ist je­doch eine ent­spre­chende Ermäch­ti­gung der EU er­for­der­lich, da es sich bei der Einführung ei­ner ob­li­ga­to­ri­schen eRech­nung für na­tio­nale Umsätze um von der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie ab­wei­chende Re­ge­lun­gen han­delt.

Die eu­ropäische Kom­mis­sion hat nun einen Vor­schlag für einen Durchführungs­be­schluss des Ra­tes veröff­ent­licht, aus dem her­vor­geht, dass Deutsch­land die Einführung der na­tio­na­len eRech­nung ab 2025 er­laubt wer­den soll.

So­fern der Rat der Eu­ropäischen Union der Emp­feh­lung der Kom­mis­sion folgt, könnte in Deutsch­land ein Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Einführung der eRech­nung ab 01.01.2025 auf den Weg ge­bracht wer­den.

Eine eRech­nung soll nach dem Dis­kus­si­ons­ent­wurf für im In­land steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mers an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer für des­sen Un­ter­neh­men (B2B-Umsätze) ver­pflich­tend aus­zu­stel­len sein, wenn der Leis­tende im In­land ansässig ist. Die bis­her er­for­der­li­che Zu­stim­mung des Leis­tungs­empfängers zum Emp­fang von eRech­nun­gen soll für diese Umsätze ent­fal­len.

Hin­weis: Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen zu den In­hal­ten des Dis­kus­si­ons­ent­wurfs fin­den Sie hier.


17.04.2023 - Erster Diskussionsentwurf zur eRechnung in Deutschland

Mit Schrei­ben vom 17.04.2023 hat das BMF ein ers­tes Dis­kus­si­ons­pa­pier zur Einführung ei­ner ver­pflich­ten­den elek­tro­ni­schen Rech­nung­stel­lung in Deutsch­land an die führen­den Wirt­schafts­verbände zur Stel­lung­nahme über­sandt. Da­mit lie­gen ne­ben den Vor­schlägen der EU-Kom­mis­sion zur elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Umsätze im Rah­men der ViDA-In­itia­tive er­ste kon­krete Über­le­gun­gen zur Im­ple­men­tie­rung ei­ner ver­pflich­ten­den eRech­nung für na­tio­nale Umsätze in Deutsch­land vor.

Hin­weis: Der­zeit ist eine Ände­rung des Um­satz­steu­er­ge­set­zes wie in dem Dis­kus­si­ons­ent­wurf dar­ge­stellt aus EU-recht­li­chen Gründen noch nicht möglich. Deutsch­land hat je­doch den er­for­der­li­chen An­trag auf Er­tei­lung ei­ner ent­spre­chen­den Ermäch­ti­gung zur Einführung ei­nes na­tio­na­len eRech­nungs­sys­tems nach den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben be­reits ge­stellt. So­bald die er­for­der­li­che Ermäch­ti­gung vor­liegt, könnte ein ent­spre­chen­des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Ände­rung des Um­satz­steu­er­ge­set­zes auf den Weg ge­bracht wer­den.

Eine eRech­nung soll nach dem Dis­kus­si­ons­ent­wurf für im In­land steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mers an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer für des­sen Un­ter­neh­men (B2B-Umsätze) ver­pflich­tend aus­zu­stel­len sein, wenn der Leis­tende im In­land ansässig ist. Die bis­her er­for­der­li­che Zu­stim­mung des Leis­tungs­empfängers zum Emp­fang von eRech­nun­gen soll für diese Umsätze ent­fal­len.

Nach der in dem Dis­kus­si­ons­ent­wurf ent­hal­ten­den De­fi­ni­tion han­delt es sich bei ei­ner elek­tro­ni­schen Rech­nung um eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermöglicht. Die elek­tro­ni­sche Rech­nung muss - in An­leh­nung an die Recht­set­zungs­vor­schläge im Zuge der ViDA-In­itia­tive - den Vor­ga­ben der Norm CEN 1693 ent­spre­chen.

Aus dem Be­gleit­schrei­ben des BMF an die Wirt­schafts­verbände geht her­vor, dass die eRech­nung für B2B-Umsätze grundsätz­lich ab 01.01.2025 ver­pflich­tend sein soll.

Hin­weis: Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen zu den In­hal­ten des Dis­kus­si­ons­ent­wurfs fin­den Sie hier.


06.02.2023 - Überblick über die Kommissionsvorschläge

Die im Rah­men der In­itia­tive „VAT in the Di­gi­tal Age“ vor­ge­schla­ge­nen Maßnah­men zur Mo­der­ni­sie­rung der Mehr­wert­steuer sol­len bis 2028 vollständig um­ge­setzt sein. Da die Ände­run­gen hohe An­for­de­run­gen an die Da­ten­kon­sis­tenz in­ner­halb der Un­ter­neh­mens­pro­zesse stel­len, sind je­doch zahl­rei­che Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen be­reits jetzt zu tref­fen und die ers­ten Schritte im Hin­blick auf die er­for­der­li­chen An­pas­sun­gen der IT-Sys­teme an­zu­stoßen.

Hier fin­den Sie Ein­zel­hei­ten zu den Vor­schlägen der EU-Kom­mis­sion und wel­che Ände­run­gen ne­ben der Einführung des E-In­voi­cing und ei­ner di­gi­ta­len Mel­dung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Umsätze an­stelle der zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung noch im Raum ste­hen.

Möch­ten Sie gerne re­gelmäßig über Brenn­punkt­the­men in der Um­satz­steuer in­for­miert wer­den? Mel­den Sie sich gerne hier für un­se­ren Um­satz­steuer Im­puls an.


08.12.2022 - EU-Kommission schlägt umfangeiche Modernisierung des Mehrwertsteuersystems vor

Im Rah­men der In­itia­tive „VAT in the Di­gi­tal Age“ hat die EU-Kom­mis­sion am 08.12.2022 eine Reihe von Maßnah­men zur Mo­der­ni­sie­rung der Mehr­wert­steuer vor­ge­schla­gen.

Teil des Maßnah­men­pa­kets ist die Einführung ei­ner di­gi­ta­len Mel­dung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Umsätze in Echt­zeit, die die Zu­sam­men­fas­sende Mel­dung ab 2028 er­set­zen soll. Grund­lage für das Mel­de­sys­tem sol­len elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen (sog. e-In­voi­cing) sein. Da­her sol­len die Mit­glieds­staa­ten die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung als ver­pflich­ten­den Stan­dard für die Rech­nungs­stel­lung ab 2024 einführen dürfen.

Außer­dem sol­len Platt­form­be­trei­ber, die in den Be­rei­chen Per­so­nen­beförde­rung und Kurz­zeit­ver­mie­tung von Un­terkünf­ten tätig sind, ab 2025 un­ter be­stimm­ten Umständen dazu ver­pflich­tet wer­den, die Mehr­wert­steuer zu er­he­ben und an die Steu­er­behörden ab­zuführen.

Wei­ter be­ab­sich­tigt die EU-Kom­mis­sion, die Re­gis­trie­rung für Mehr­wert­steu­er­zwe­cke für Un­ter­neh­men mit Kun­den in an­de­ren Mit­glieds­staa­ten ab 2025 zu ver­ein­fa­chen. So sol­len sich die Un­ter­neh­men nur ein­mal für die ge­samte EU re­gis­trie­ren müssen und es soll möglich sein, die Mehr­wert­steu­er­pflich­ten über ein ein­zi­ges On­line-Por­tal in nur ei­ner Sprache zu erfüllen.

Die ge­plan­ten Ände­run­gen an der Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie und wei­te­ren Ver­ord­nun­gen wer­den nun dem Rat zur Zu­stim­mung über­mit­telt und dem Eu­ropäischen Par­la­ment so­wie dem Eu­ropäischen Wirt­schafts- und So­zi­al­aus­schuss zur Kon­sul­ta­tion vor­ge­legt.

Hin­weis: Wei­terführende In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf der The­men­seite „VAT in the Di­gi­tal Age“ der EU-Kom­mis­sion.

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