deen

Steuerberatung

Was ändert sich 2025 im Steuer- und Wirtschaftsrecht?

Mit dem Am­pel-Aus und der zu er­war­ten­den bal­di­gen Neu­wahl des Bun­des­tags stellt sich für Un­ter­neh­mer mehr denn je die Frage, wel­che Ände­run­gen im Steuer- und Wirt­schafts­recht nach dem Jah­res­wech­sel auf sie zu­kom­men.

© AdobeStock

Zahl­rei­che Re­ge­lun­gen sind be­reits in tro­cke­nen Tüchern und wer­den ab 2025 zur An­wen­dung kom­men. Ei­nige Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren dürf­ten noch in 2024 ab­ge­schlos­sen wer­den und da­mit ebenso zum Jah­res­wech­sel in Kraft tre­ten. Einen ers­ten, wenn auch nicht ab­schließen­den Über­blick über we­sent­li­che neue steuer- und wirt­schafts­recht­li­che Re­ge­lun­gen für Sie und Ihr Un­ter­neh­men er­hal­ten Sie hier.

Hin­weis: Um bei den dy­na­mi­schen Ent­wick­lun­gen im po­li­ti­schen Ber­lin den Über­blick zu wah­ren, in­for­mie­ren wir Sie über den Aus­gang lau­fen­der Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren und vie­les mehr mit un­se­rem Ber­lin-Ti­cker.

Änderungen im Steuerrecht

Buch­wertüber­tra­gung von Ein­zel­wirt­schaftsgütern

Ein­zel­wirt­schaftsgüter können zwi­schen ver­schie­de­nen Be­triebs­vermögen un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zum Buch­wert und da­mit ohne Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven über­tra­gen wer­den. Bis­lang nicht vor­ge­se­hen ist da­bei die Buch­wertüber­tra­gung zwi­schen Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, was nach Auf­fas­sung des BVerfG je­doch ver­fas­sungs­wid­rig ist. Der Ge­setz­ge­ber greift dies im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 (JStG 2024) auf und ermöglicht in al­len of­fe­nen Fällen eine Buch­wertüber­tra­gung, al­ler­dings nur zwi­schen be­tei­li­gungs­iden­ti­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten.

Zu­gleich wird aber für Über­tra­gun­gen von Wirt­schaftsgütern zum Buch­wert ab dem 19.10.2024 die sog. Körper­schaft­steu­er­klau­sel ver­schärft. Wird in­ner­halb ei­ner Sperr­frist der An­teil ei­ner Körper­schaft an dem Wirt­schafts­gut begründet oder erhöht, ist in­so­weit rück­wir­kend des­sen Teil­wert an­zu­set­zen. Ent­ge­gen der BFH-Recht­spre­chung wird diese Rechts­folge nun auch dann aus­gelöst, wenn be­reits eine Körper­schaft an dem Wirt­schafts­gut be­tei­ligt ist und diese ih­ren An­teil auf eine an­dere Körper­schaft überträgt.

Zusätz­li­che An­for­de­run­gen an grenzüber­schrei­tende Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen

Zwar setzt die steu­er­li­che An­er­ken­nung von grenzüber­schrei­ten­den Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen grundsätz­lich be­reits seit 01.01.2024 vor­aus, dass die Er­brin­gung des Ka­pi­tal­diens­tes für die ge­samte Lauf­zeit, die wirt­schaft­li­che Not­wen­dig­keit und Ver­wen­dung für den Un­ter­neh­mens­zweck glaub­haft ge­macht wird. Zu­dem muss der ver­ein­barte Zins­satz einem Fremd­ver­gleich un­ter Zu­grun­de­le­gung des Ra­tings für die Un­ter­neh­mens­gruppe stand­hal­ten. Mit dem JStG 2024 wurde hierzu eine ex­pli­zite An­wen­dungs­re­ge­lung an­gefügt, wo­nach bei vor dem 01.01.2024 zi­vil­recht­lich wirk­sam ver­ein­bar­ten Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen, mit de­ren tatsäch­li­cher Durchführung be­reits vor dem 01.01.2024 be­gon­nen wurde (sog. Alt­verträge), diese Prüfung erst für nach dem 31.12.2024 ent­ste­hende Auf­wen­dun­gen zu er­fol­gen hat. Wur­den sol­che Alt­verträge al­ler­dings in 2024 we­sent­lich geändert, fal­len die da­nach ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen be­reits in den Prüfungs­be­reich.

Vor­lage von Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen

Er­geht nach dem 31.12.2024 eine Prüfungs­an­ord­nung, ist nach ei­ner be­reits Ende 2022 ein­gefügten ge­setz­li­chen Re­ge­lung eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion ohne ge­son­der­tes Ver­lan­gen des Prüfers in­ner­halb ei­ner Frist von 30 Ta­gen nach Be­kannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung vor­zu­le­gen. Mit dem Vier­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) wurde der da­bei vor­zu­le­gende In­halt der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion da­hin­ge­hend kon­kre­ti­siert, dass nicht be­reits eine vollständige Do­ku­men­ta­tion, son­dern viel­mehr eine Trans­ak­ti­ons­ma­trix, bei Über­schrei­ten der 100 Mio.-Grenze eine Stamm­do­ku­men­ta­tion (Mas­ter File) und Auf­zeich­nun­gen über die außer­gewöhn­li­chen Ge­schäfts­vorfälle vor­zu­le­gen ist. Die Fi­nanz­behörde kann al­ler­dings je­der­zeit zu­dem die Vor­lage der Sach­ver­halts- und der An­ge­mes­sen­heits­do­ku­men­ta­tion for­dern, was dann wie­derum bin­nen 30 Ta­gen nach der An­for­de­rung zu er­fol­gen hat.

Mo­der­ni­sie­rung der Außenprüfung

Durch be­reits in 2022 er­folgte Ge­set­zesände­run­gen wur­den die Wei­chen für eine Mo­der­ni­sie­rung der Außenprüfung ge­stellt, die grundsätz­lich am 01.01.2025 gel­ten. So sol­len Prüfun­gen be­schleu­nigt wer­den, in­dem die Prüfungs­an­ord­nung in be­ra­te­nen Fällen spätes­tens bis zum Ab­lauf des auf das Jahr der Be­kannt­gabe des Steu­er­be­scheids fol­gende Ka­len­der­jahr er­ge­hen soll. Auch eine Verkürzung der Ab­lauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist von Steu­er­be­schei­den auf ma­xi­mal fünf Jahre nach Be­kannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung dient der Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung. Er­geht die Prüfungs­an­ord­nung in be­ra­te­nen Fällen später als nach der vor­ge­nann­ten Frist, läuft den­noch die fünfjährige Ab­lauf­hem­mung, was den Druck auf die Fi­nanz­ver­wal­tung erhöht, zeit­nah zu prüfen.

Ebenso ab 2025 wer­den wei­tere Möglich­kei­ten der Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen den Außenprüfern und den Steu­er­pflich­ti­gen ein­geführt und Mit­wir­kungs- so­wie Be­rich­ti­gungs­pflich­ten kon­kre­ti­siert.

Verkürzung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Bu­chungs­be­lege und Rech­nun­gen

Mit dem be­reits ver­ab­schie­de­ten Vier­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) wur­den die steuer- und han­dels­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Bu­chungs­be­lege und Rech­nun­gen verkürzt. So­fern die bis­he­ri­gen zehnjähri­gen Auf­be­wah­rungs­fris­ten am 31.12.2024 noch nicht ab­ge­lau­fen sind, be­tra­gen die Auf­be­wah­rungs­fris­ten nur noch acht Jahre.

Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften und For­de­rungs­ver­lus­ten

Für im Pri­vat­vermögen er­lit­tene Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften und For­de­rungs­ver­luste sind bis­lang ei­gene Ver­lust­ver­rech­nungstöpfe vor­ge­se­hen. So ist es bis­lang nur möglich, sol­che Ver­luste mit Ge­win­nen aus ent­spre­chen­den Ge­schäften bis zu einem Be­trag von jähr­lich 20.000 Euro zu ver­rech­nen. Diese Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung wird mit dem JStG 2024 in al­len of­fe­nen Fällen auf­ge­ho­ben, so dass nun eine Ver­rech­nung mit al­len an­de­ren po­si­ti­ven Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen er­fol­gen kann.

Einführung ei­ner Weg­zugs­be­steue­rung bei Be­tei­li­gun­gen an In­vest­ment­fonds

Bis­lang führt der Weg­zug ins Aus­land dazu, dass im Pri­vat­vermögen ge­hal­tene Be­tei­li­gun­gen an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten i. H. v. min­des­tens 1 % in­ner­halb der letz­ten fünf Jahre als veräußert gel­ten, so dass Wert­stei­ge­run­gen mit dem Weg­zug der Be­steue­rung in Deutsch­land un­ter­lie­gen. Für nach dem 31.12.2024 er­fol­gende Wegzüge sieht das JStG 2024 nun eine ent­spre­chende Re­ge­lung vor, wenn eine Be­tei­li­gung von min­des­tens 1 % an in- und ausländi­schen In­vest­ment­fonds be­steht oder aber de­ren An­schaf­fungs­kos­ten min­des­tens 500.000 Euro be­tra­gen. Be­tei­li­gun­gen an Spe­zial-In­vest­ment­fonds wer­den stets - un­ge­ach­tet ei­ner We­sent­lich­keits­grenze - er­fasst. Wie auch bei Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len ist un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine ra­tier­li­che Zah­lung der durch den Weg­zug aus­gelösten Steuer möglich, die al­ler­dings durch das Aus­schüttungs­ver­hal­ten des Fonds kon­ter­ka­riert wer­den kann.

Neu­de­fi­ni­tion der um­satz­steu­er­li­chen Werklie­fe­rung

Ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 liegt eine Werklie­fe­rung mit ent­spre­chen­der Aus­wir­kung auf die Be­stim­mung des um­satz­steu­er­li­chen Leis­tungs­or­tes nur noch dann vor, wenn der Un­ter­neh­mer die Be- oder Ver­ar­bei­tung ei­nes frem­den Ge­gen­stands über­nom­men hat. Wird ein ei­ge­ner Ge­gen­stand be- oder ver­ar­bei­tet, ist dies nicht mehr als Werklie­fe­rung an­zu­se­hen.

Um­satz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung

Ab dem 01.01.2025 gilt für die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung eine Um­satz­schwelle von 25.000 Euro (statt 22.000 Euro) für das vor­an­ge­gan­gene und eine Um­satz­schwelle von 100.000 Euro (statt 50.000 Euro) für das lau­fende Ka­len­der­jahr.

Zu­dem gel­ten durch im JStG 2024 ent­hal­tene um­fas­sende Ände­run­gen Umsätze bei Nut­zung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung als um­satz­steu­er­freie Umsätze, an­stelle der bis­he­ri­gen Re­ge­lung, dass die Um­satz­steuer nicht er­ho­ben wird.

Grundstücks­be­wer­tung für Zwecke der Grund­steuer

Die Er­mitt­lung der Grund­steu­er­werte ab dem 01.01.2022 nach dem sog. Bun­des­mo­dell wird mit dem JStG 2024 um die Möglich­keit des Nach­wei­ses ei­nes ge­rin­ge­ren ge­mei­nen Werts ergänzt. Liegt die­ser um min­des­tens 40 % un­ter dem nach den Vor­ga­ben des Bun­des­mo­dells er­mit­tel­ten Grund­steu­er­wert, kann die­ser Wert auf Nach­weis her­an­ge­zo­gen wer­den.

Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung bei Grundstücksüber­tra­gun­gen auf oder von ei­ner Ge­samt­hand

Be­reits ge­re­gelt war, dass im Fall ei­nes bis 31.12.2026 er­fol­gen­den Überg­angs ei­nes Grundstücks auf bzw. von ei­ner rechtsfähi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft die Grundstücksüber­tra­gung wei­ter­hin grund­er­werb­steu­er­frei er­fol­gen kann, so­weit der über­tra­gende bzw. der er­wer­bende Ge­sell­schaf­ter am Ge­sell­schafts­vermögen be­tei­ligt ist. Un­klar war hier­bei bis­lang, ob diese Steu­er­be­frei­un­gen auch über den 31.12.2026 wei­ter­hin gewährt wer­den, wenn die Nach­be­hal­tens­frist zu die­sem Zeit­punkt noch nicht ab­ge­lau­fen ist. Mit dem JStG 2024 wird in­so­weit Klar­heit ge­schaf­fen.

Hin­weis: Wei­tere steu­er­recht­li­che Ände­run­gen für Un­ter­neh­men sind mit einem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz vor­ge­se­hen. So soll u. a. der An­wen­dungs­be­reich der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung aus­ge­wei­tet und die Nut­zung der de­gres­si­ven AfA verlängert wer­den. An­ge­sichts der zu er­war­ten­den bal­di­gen Neu­wahl des Bun­des­tags dürfte die­ses Ge­setz al­ler­dings we­gen des sog. Dis­kon­ti­nuitätsgrund­sat­zes als ge­schei­tert gel­ten.

Ausführun­gen zu et­wai­gem Hand­lungs­be­darf bzw. zu Ge­stal­tungsüber­le­gun­gen an­ge­sichts der steu­er­ge­setz­li­chen Ände­run­gen ste­hen Ih­nen hier zur Verfügung.

Entwicklungen im Wirtschaftsrecht

Ab­bau von Schrift­for­mer­for­der­nis­sen durch Her­ab­stu­fung auf Text­form

Im Zuge des BEG IV wur­den zahl­rei­che Maßnah­men zur Förde­rung der Di­gi­ta­li­sie­rung, insb. durch den Ab­bau von Schrift­for­mer­for­der­nis­sen um­ge­setzt. So kann der Ver­mie­ter künf­tig Be­lege zur Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung in di­gi­ta­ler Form be­reit­stel­len. Ge­wer­be­miet­raum­verträge, die für längere Zeit als ein Jahr ge­schlos­sen wer­den, können in der sog. Text­form, also als les­bare Erklärung auf einem dau­er­haf­ten Da­tenträger, z. B. ei­ner E-Mail, ab­ge­schlos­sen wer­den.

Hin­weis: Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit und zur Be­weis­si­che­rung soll­ten bei der­ar­ti­gen Verträgen den­noch wei­ter­hin an der Schrift­form fest­ge­hal­ten wer­den.

Dienst- und Ar­beits­zeug­nisse können mit ent­spre­chen­der Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers eben­falls in Text­form er­teilt wer­den und auch für den Nach­weis der we­sent­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen genügt in den meis­ten Fällen die Text­form.

Ände­run­gen beim Trans­pa­renz­re­gis­ter

Mitte 2027 tritt die EU-Geldwäsche­ver­ord­nung in Kraft und gilt dann un­mit­tel­bar in al­len EU-Mit­glied­staa­ten. Mit der EU-Geldwäsche­ver­ord­nung wird ein ein­heit­li­cher Rah­men für die Er­mitt­lung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ge­schaf­fen, der fortan als „wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer“ (engl. wei­ter­hin be­ne­fi­cial ow­ner) be­zeich­net wird. Die An­ga­ben, die dem künf­tig als Zen­tral­re­gis­ter be­zeich­ne­ten Trans­pa­renz­re­gis­ter über­mit­telt wer­den müssen, wer­den er­wei­tert. Der für die Qua­li­fi­ka­tion als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter in di­rek­ten und in­di­rek­ten Be­tei­li­gungs­struk­tu­ren maßgeb­li­che Schwel­len­wert liegt dann bei min­des­tens 25 % statt wie ge­genwärtig mehr als 25 % der An­teile, Stimm­rechte oder sons­ti­gen Ei­gen­tums­be­tei­li­gun­gen. Für die Be­stim­mung mit­tel­bar wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter wird eine ein­heit­li­che Me­tho­dik vor­ge­ge­ben, wo­durch es zu ei­ner er­heb­li­chen Aus­wei­tung der Mel­de­pflich­ten kom­men wird. Auch für Stif­tun­gen sind Ände­run­gen vor­ge­se­hen.

Hin­weis: Trans­pa­renz­pflich­tige Ge­sell­schaf­ten soll­ten bis Mitte 2027 die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten nach den neuen Vor­ga­ben überprüfen und ggf. an­pas­sen. Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

EU-Lis­ting Act

Am 08.10.2024 hat der Rat der Eu­ropäischen Union of­fi­zi­ell den EU-Lis­ting Act ver­ab­schie­det, ein Ge­set­zes­pa­ket, durch das u. a. die An­for­de­run­gen an das For­mat, die Sprache und die Länge ei­nes Wert­pa­pier­pro­spekts stan­dar­di­siert so­wie wei­tere Er­leich­te­run­gen und Aus­nah­men von der Pro­spekt­pflicht gewährt wer­den. So soll sich bspw. bei zeit­lich ge­streck­ten Sach­ver­hal­ten die Ad-hoc-Pu­bli­zitätspflicht künf­tig nur noch auf das End­er­geb­nis, sog. fi­nal event, er­stre­cken.

Hin­weis: Al­ler­dings können sämt­li­che Zwi­schen­schritte wei­ter­hin eine sog. In­si­der­in­for­ma­tion dar­stel­len.

Eben­falls er­fah­ren die Re­ge­lun­gen zum Auf­schub der Veröff­ent­li­chung von In­si­der­in­for­ma­tio­nen eine Ände­rung und es wird für sämt­li­che Emit­ten­ten die Möglich­keit zur Führung ver­ein­fach­ter In­si­der­lis­ten, die eine re­du­zierte Da­ten­menge ent­hal­ten, ein­geführt. Bei Ei­gen­ge­schäften von Führungskräften, sog. Di­rec­tors‘ Dea­lings, soll die Mel­de­schwelle von der­zeit 20.000 Euro auf 50.000 Euro an­ge­ho­ben wer­den.

Ei­nige Maßnah­men des Lis­ting Acts tre­ten 20 Tage nach Be­kannt­ma­chung im Amts­blatt der EU in Kraft, die vor­aus­sicht­lich noch im letz­ten Quar­tal 2024 er­fol­gen wird. An­dere der Ände­run­gen wer­den je­doch erst 15 bzw. 18 Mo­nate später an­wend­bar sein. Mit Blick auf die im Lis­ting Act ent­hal­te­nen Richt­li­nien (Mi­FID und Mehr­fach­stimm­recht) ha­ben die Mit­glied­staa­ten 18 Mo­nate bzw. zwei Jahre Zeit, um die dor­ti­gen Ände­run­gen in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen. Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Ände­run­gen im Be­reich der Zi­vil­ge­richts­bar­keit

Wirt­schafts­zi­vil­ver­fah­ren an Land­ge­rich­ten können ab 01.04.2025 in eng­li­scher Sprache geführt wer­den. Zu­dem können die Bun­desländer auf größere wirt­schafts­recht­li­che und in­ter­na­tio­nale Streit­ver­fah­ren spe­zia­li­sierte Han­dels­ge­richte, sog. Com­mer­cial Courts, ein­rich­ten. Sie sol­len mit be­son­de­rer Ex­per­tise bspw. für Strei­tig­kei­ten zwi­schen ei­ner Ge­sell­schaft und Mit­glie­dern ih­res Ge­schäfts­lei­tungs­or­gans bzw. des Auf­sichts­rats zuständig sein. Die Com­mer­cial Courts sol­len für Strei­tig­kei­ten ab 500.000 Euro und mit Par­tei­ver­ein­ba­rung zuständig sein. Die Par­teien können zu­dem ver­ein­ba­ren, dass ein mit­les­ba­res Wort­pro­to­koll er­stellt wird. Mehr dazu le­sen Sie hier.

Zu­dem wer­den die Zuständig­keits­streit­werte für die Land­ge­richte von bis­her 5.001 Euro zum 01.01.2026 auf 8.001 Euro an­ge­ho­ben. Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Hand­lungs­be­darf für Web­si­te­be­trei­ber

Auf­grund des ab 28.06.2025 gel­ten­den Bar­rie­re­frei­heitsstärkungs­ge­set­zes be­steht drin­gen­der Hand­lungs­be­darf für Web­si­te­be­trei­ber. Wirt­schafts­ak­teure, die be­stimmte Pro­dukte oder Dienst­leis­tun­gen on­line ver­trei­ben, müssen ihre Leis­tun­gen bar­rie­re­frei an­bie­ten. Dazu müssen Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen für Men­schen mit Be­hin­de­rung in all­ge­mein übli­cher Weise ohne be­son­dere Er­schwer­nis und grundsätz­lich ohne fremde Hilfe auf­find­bar, zugäng­lich und nutz­bar sein. Kon­kret muss die Wahr­neh­mung re­gelmäßig über zwei Sinne möglich sein. Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen dürfen ab Ende Juni 2025 nicht mehr auf den Markt ge­bracht wer­den, wenn sie Bar­rie­re­frei­heits­er­for­der­nisse nicht erfüllen. Bei Verstößen dro­hen dras­ti­sche Sank­tio­nen. Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier und in un­se­rem Vi­deo FÜNF Fra­gen.

Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung bald auch im Mit­tel­stand

Bis zum Jah­res­ende soll zu­dem das CSRD-Um­set­zungs­ge­setz ver­ab­schie­det und da­mit die Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Re­por­ting Di­rec­tive in na­tio­na­les Recht trans­for­miert wer­den. Für die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung gel­ten ge­staf­felte Erst­an­wen­dungs­re­ge­lun­gen. Seit 01.01.2024 sind sog. PIE-Un­ter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ten­den be­trof­fen, ab 01.01.2025 auch alle übri­gen PIE-Un­ter­neh­men be­richts­pflich­tig. Für mit­telständi­sche Un­ter­neh­men be­steht die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung erst ab 2026 - den­noch sollte an­ge­sichts der zahl­rei­chen neu zu er­fas­sen­den Da­ten frühzei­tig mit der Vor­be­rei­tung be­gon­nen wer­den.

Hin­weis: Als Be­stand­teil des (Kon­zern)La­ge­be­richts un­ter­liegt der Nach­hal­tig­keits­be­richt ei­ner ver­pflich­ten­den in­halt­li­chen Prüfung, die durch einen Wirt­schaftsprüfer vor­ge­nom­men wer­den muss. Der Prüfer des Nach­hal­tig­keits­be­richts kann da­bei auch der (Kon­zern-)Jah­res­ab­schlussprüfer sein. Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen zum CSRD-Um­set­zungs­ge­setz fin­den Sie in un­se­rer Bro­schüre.

Eu­ropäisches Lie­fer­ket­ten­ge­setz

Am 25.07.2024 ist die sog. Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Due Di­li­gence Di­rec­tive (CSDDD) in Kraft ge­tre­ten, die bin­nen zwei Jahre in na­tio­na­les Recht zu überführen ist. Vor­aus­sicht­lich wird in Deutsch­land das be­reits seit 2023 gel­tende Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz an­ge­passt. Von dem stu­fen­weise gel­ten­den An­wen­dungs­be­reich der CSDDD sind bis 2029 EU-Un­ter­neh­men mit mehr als 1.000 Be­schäftig­ten und einem welt­wei­ten Net­to­jah­res­um­satz von 450 Mio. Euro um­fasst. Die Sorg­falts­pflich­ten gemäß CSDDD ent­spre­chen wei­test­ge­hend de­nen des LkSG, wo­bei die CSDDD die um­welt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten er­wei­tert und die Ak­ti­vitäten­kette deut­lich wei­ter geht. Neu ist, dass Un­ter­neh­men einen Kli­ma­plan für die Eindämmung des Kli­ma­wan­dels ent­wer­fen und in ih­rer Ge­schäfts­stra­te­gie nach­weis­lich um­set­zen müssen. An­ders als das deut­sche LkSG sieht die Richt­li­nie eine di­rekte zi­vil­recht­li­che Haf­tung der Un­ter­neh­men vor. Bei Verstößen können Geldbußen und Sank­tio­nen bis zu 5 % des welt­wei­ten Net­to­um­sat­zes verhängt wer­den.

Hin­weis: Die CSDDD sieht - wie das LkSG auch - eine Be­richts­pflicht hin­sicht­lich der Um­set­zung und Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten in der Lie­fer­kette vor. Diese Be­richts­pflicht kann al­ler­dings ent­fal­len, wenn die Un­ter­neh­men gemäß den CSRD be­rich­ten. Eine ent­spre­chende An­pas­sung des LkSG ist im Ent­wurf des CSRD-Um­set­zungs­ge­set­zes ent­hal­ten. Der­zeit sind die LkSG-Be­richte bei der BAFA ein­zu­rei­chen - die Fällig­keit der Be­richte für den Be­richts­zeit­raum vor dem 01.01.2024 wurde je­doch ver­scho­ben, ak­tu­ell auf den 31.12.2026. Mehr zur CSDDD le­sen Sie in un­se­rer Bro­schüre.

EU-Wald­schutz­ver­ord­nung

Mit der EU-Ver­ord­nung für ent­wal­dungs­freie Lie­fer­ket­ten, kurz EUDR, wer­den neue Ein- und Aus­fuhr­ver­bote ab 31.12.2024 ge­schaf­fen. Be­trof­fen sind Markt­teil­neh­mer, die von der EUDR er­fasste Wa­ren aus Dritt­staa­ten in die EU im­por­tie­ren, diese in der EU han­deln oder aus der EU ex­por­tie­ren. Für Kleinst­un­ter­neh­men gel­ten die Vor­ga­ben erst ab 30.06.2025. Die in der EUDR ent­hal­te­nen Ver­pflich­tun­gen be­zie­hen sich auf fol­gende Roh­stoffe: Rin­der, Ka­kao, Kaf­fee, Ölpalme, Kau­tschuk, Soja und Holz, wie auch be­stimmte Er­zeug­nisse aus die­sen Roh­stof­fen. Mehr zu den Vor­ga­ben der EUDR le­sen Sie hier.

Um­welt­be­zo­gene An­ga­ben

Mit der EU-Richt­line zur Stärkung der Ver­brau­cher für den öko­lo­gi­schen Wan­del sol­len fal­sche um­welt­be­zo­gene An­ga­ben, ir­reführende so­ziale In­for­ma­tio­nen und un­klare Nach­hal­tig­keits­kenn­zeich­nun­gen (sog. Green­wa­shing) ver­bo­ten wer­den. Kon­kret sol­len sich ir­reführende Hand­lun­gen auch auf öko­lo­gi­sche oder so­ziale Ei­gen­schaf­ten ei­nes Pro­dukts be­zie­hen können. Eine ir­reführende Ge­schäfts­pra­xis soll u. a. vor­lie­gen, wenn ein Un­ter­neh­men eine Um­welt­aus­sage macht, ohne dass es klare, ob­jek­tive, öff­ent­lich zugäng­li­che und überprüfbare Ver­pflich­tun­gen dar­legt, die in einem de­tail­lier­ten und rea­lis­ti­schen Um­set­zungs­plan fest­ge­hal­ten sind. Die Um­set­zung der Richt­li­nie in den EU-Mit­glied­staa­ten hat bis 26.03.2026 zu er­fol­gen. Die er­for­der­li­chen Um­set­zungsmaßnah­men müssen bis 27.09.2026 ab­ge­schlos­sen sein. Mehr dazu in un­se­rem Vi­deo FÜNF und hier.

Son­der­ab­gabe auf Ein­weg­kunst­stoff ab 2025

Her­stel­ler von sog. Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten müssen einen fi­nan­zi­el­len Bei­trag leis­ten, um Samm­lungs-, Rei­ni­gungs- und Sen­si­bi­li­sie­rungs­ak­ti­vitäten zu fi­nan­zie­ren. Dazu sind Zah­lun­gen in einen sog. Ein­weg­kunst­stoff­fonds zu leis­ten, die sich nach der jähr­lich in Ver­kehr ge­brach­ten Menge an be­stimm­ten Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten be­mes­sen. Be­reits seit 01.01.2024 be­steht für be­trof­fene Un­ter­neh­men eine Re­gis­trie­rungs­pflicht, ab 01.01.2025 be­steht die Pflicht zur Zah­lung die­ser Son­der­ab­gabe. Grund­lage hierfür ist eine bis zum 15.05. ei­nes je­den Jah­res, erst­mals zum 15.05.2025, ab­zu­ge­bende Mel­dung, die der Prüfung und Bestäti­gung durch einen Sach­verständi­gen (§ 3 Abs. 15 Ver­packG) oder einen gemäß § 27 Abs. 2 Ver­packG re­gis­trier­ten Wirt­schaftsprüfer be­darf. Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Stei­gende An­for­de­run­gen an Ge­wer­be­im­mo­bi­lien

Am 28.05.2024 ist die No­velle der EU-Gebäude­richt­li­nie in Kraft ge­tre­ten, die bin­nen zwei Jah­ren in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen ist. Dies führt zu ei­ner er­heb­li­chen Ver­schärfung der An­for­de­run­gen für Be­stand­hal­ter von Ge­wer­be­im­mo­bi­lien: die An­for­de­run­gen an die Ge­samt­en­er­gie- so­wie Gebäude­ef­fi­zi­enz stei­gen, mehr La­de­punkte für PKW-Stellplätze und Fahr­rad­stellplätze sind be­reit­zu­hal­ten und ab 31.12.2027 be­steht im Rah­men von be­stimm­ten Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men eine Pflicht zur Er­rich­tung von So­lar­en­er­gie­an­la­gen für be­stimmte Ge­wer­be­im­mo­bi­lien mit ei­ner Ge­samt­nutzfläche von mehr als 500m2. Auf ge­werb­li­che Be­stands­gebäude kommt ein spürba­rer Sa­nie­rungs­druck zu. Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

No­velle des Strom- und En­er­gie­steu­er­rechts

Zum 01.01.2025 sollte das Strom- und En­er­gie­steu­er­recht an ak­tu­elle Ent­wick­lun­gen an­ge­passt wer­den. Da­bei emp­fahl der Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­ta­ges, den in § 9b Strom­steu­er­ge­setz vor­ge­se­he­nen Ent­las­tungs­satz für Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes so­wie der Land- und Forst­wirt­schaft un­be­fris­tet von 5,13 Euro/MWh auf 20,00 Euro/MWh zu erhöhen. Dies war bis­her nur für 2024 und 2025 vor­ge­se­hen. Man­gels Ver­ab­schie­dung im Bun­des­tag könnte die No­velle je­doch an­ge­sichts des Dis­kon­ti­nuitätsgrund­sat­zes in die­ser Le­gis­la­tur­pe­riode schei­tern.

nach oben