Zahlreiche Regelungen sind bereits in trockenen Tüchern und werden ab 2025 zur Anwendung kommen. Einige Gesetzgebungsverfahren dürften noch in 2024 abgeschlossen werden und damit ebenso zum Jahreswechsel in Kraft treten. Einen ersten, wenn auch nicht abschließenden Überblick über wesentliche neue steuer- und wirtschaftsrechtliche Regelungen für Sie und Ihr Unternehmen erhalten Sie hier.
Hinweis: Um bei den dynamischen Entwicklungen im politischen Berlin den Überblick zu wahren, informieren wir Sie über den Ausgang laufender Gesetzgebungsverfahren und vieles mehr mit unserem Berlin-Ticker.
Änderungen im Steuerrecht
Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern
Einzelwirtschaftsgüter können zwischen verschiedenen Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zum Buchwert und damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen werden. Bislang nicht vorgesehen ist dabei die Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften, was nach Auffassung des BVerfG jedoch verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber greift dies im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) auf und ermöglicht in allen offenen Fällen eine Buchwertübertragung, allerdings nur zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften.
Zugleich wird aber für Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ab dem 19.10.2024 die sog. Körperschaftsteuerklausel verschärft. Wird innerhalb einer Sperrfrist der Anteil einer Körperschaft an dem Wirtschaftsgut begründet oder erhöht, ist insoweit rückwirkend dessen Teilwert anzusetzen. Entgegen der BFH-Rechtsprechung wird diese Rechtsfolge nun auch dann ausgelöst, wenn bereits eine Körperschaft an dem Wirtschaftsgut beteiligt ist und diese ihren Anteil auf eine andere Körperschaft überträgt.
Zusätzliche Anforderungen an grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen
Zwar setzt die steuerliche Anerkennung von grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen grundsätzlich bereits seit 01.01.2024 voraus, dass die Erbringung des Kapitaldienstes für die gesamte Laufzeit, die wirtschaftliche Notwendigkeit und Verwendung für den Unternehmenszweck glaubhaft gemacht wird. Zudem muss der vereinbarte Zinssatz einem Fremdvergleich unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe standhalten. Mit dem JStG 2024 wurde hierzu eine explizite Anwendungsregelung angefügt, wonach bei vor dem 01.01.2024 zivilrechtlich wirksam vereinbarten Finanzierungsbeziehungen, mit deren tatsächlicher Durchführung bereits vor dem 01.01.2024 begonnen wurde (sog. Altverträge), diese Prüfung erst für nach dem 31.12.2024 entstehende Aufwendungen zu erfolgen hat. Wurden solche Altverträge allerdings in 2024 wesentlich geändert, fallen die danach entstehenden Aufwendungen bereits in den Prüfungsbereich.
Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen
Ergeht nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung, ist nach einer bereits Ende 2022 eingefügten gesetzlichen Regelung eine Verrechnungspreisdokumentation ohne gesondertes Verlangen des Prüfers innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde der dabei vorzulegende Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation dahingehend konkretisiert, dass nicht bereits eine vollständige Dokumentation, sondern vielmehr eine Transaktionsmatrix, bei Überschreiten der 100 Mio.-Grenze eine Stammdokumentation (Master File) und Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle vorzulegen ist. Die Finanzbehörde kann allerdings jederzeit zudem die Vorlage der Sachverhalts- und der Angemessenheitsdokumentation fordern, was dann wiederum binnen 30 Tagen nach der Anforderung zu erfolgen hat.
Modernisierung der Außenprüfung
Durch bereits in 2022 erfolgte Gesetzesänderungen wurden die Weichen für eine Modernisierung der Außenprüfung gestellt, die grundsätzlich am 01.01.2025 gelten. So sollen Prüfungen beschleunigt werden, indem die Prüfungsanordnung in beratenen Fällen spätestens bis zum Ablauf des auf das Jahr der Bekanntgabe des Steuerbescheids folgende Kalenderjahr ergehen soll. Auch eine Verkürzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist von Steuerbescheiden auf maximal fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung dient der Verfahrensbeschleunigung. Ergeht die Prüfungsanordnung in beratenen Fällen später als nach der vorgenannten Frist, läuft dennoch die fünfjährige Ablaufhemmung, was den Druck auf die Finanzverwaltung erhöht, zeitnah zu prüfen.
Ebenso ab 2025 werden weitere Möglichkeiten der Kommunikation zwischen den Außenprüfern und den Steuerpflichtigen eingeführt und Mitwirkungs- sowie Berichtigungspflichten konkretisiert.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen
Mit dem bereits verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen verkürzt. Sofern die bisherigen zehnjährigen Aufbewahrungsfristen am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen sind, betragen die Aufbewahrungsfristen nur noch acht Jahre.
Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften und Forderungsverlusten
Für im Privatvermögen erlittene Verluste aus Termingeschäften und Forderungsverluste sind bislang eigene Verlustverrechnungstöpfe vorgesehen. So ist es bislang nur möglich, solche Verluste mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften bis zu einem Betrag von jährlich 20.000 Euro zu verrechnen. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung wird mit dem JStG 2024 in allen offenen Fällen aufgehoben, so dass nun eine Verrechnung mit allen anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen kann.
Einführung einer Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen an Investmentfonds
Bislang führt der Wegzug ins Ausland dazu, dass im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. H. v. mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre als veräußert gelten, so dass Wertsteigerungen mit dem Wegzug der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Für nach dem 31.12.2024 erfolgende Wegzüge sieht das JStG 2024 nun eine entsprechende Regelung vor, wenn eine Beteiligung von mindestens 1 % an in- und ausländischen Investmentfonds besteht oder aber deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen. Beteiligungen an Spezial-Investmentfonds werden stets - ungeachtet einer Wesentlichkeitsgrenze - erfasst. Wie auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine ratierliche Zahlung der durch den Wegzug ausgelösten Steuer möglich, die allerdings durch das Ausschüttungsverhalten des Fonds konterkariert werden kann.
Neudefinition der umsatzsteuerlichen Werklieferung
Ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 liegt eine Werklieferung mit entsprechender Auswirkung auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes nur noch dann vor, wenn der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands übernommen hat. Wird ein eigener Gegenstand be- oder verarbeitet, ist dies nicht mehr als Werklieferung anzusehen.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
Ab dem 01.01.2025 gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzschwelle von 25.000 Euro (statt 22.000 Euro) für das vorangegangene und eine Umsatzschwelle von 100.000 Euro (statt 50.000 Euro) für das laufende Kalenderjahr.
Zudem gelten durch im JStG 2024 enthaltene umfassende Änderungen Umsätze bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung als umsatzsteuerfreie Umsätze, anstelle der bisherigen Regelung, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
Grundstücksbewertung für Zwecke der Grundsteuer
Die Ermittlung der Grundsteuerwerte ab dem 01.01.2022 nach dem sog. Bundesmodell wird mit dem JStG 2024 um die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren gemeinen Werts ergänzt. Liegt dieser um mindestens 40 % unter dem nach den Vorgaben des Bundesmodells ermittelten Grundsteuerwert, kann dieser Wert auf Nachweis herangezogen werden.
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen auf oder von einer Gesamthand
Bereits geregelt war, dass im Fall eines bis 31.12.2026 erfolgenden Übergangs eines Grundstücks auf bzw. von einer rechtsfähigen Personengesellschaft die Grundstücksübertragung weiterhin grunderwerbsteuerfrei erfolgen kann, soweit der übertragende bzw. der erwerbende Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Unklar war hierbei bislang, ob diese Steuerbefreiungen auch über den 31.12.2026 weiterhin gewährt werden, wenn die Nachbehaltensfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Mit dem JStG 2024 wird insoweit Klarheit geschaffen.
Hinweis: Weitere steuerrechtliche Änderungen für Unternehmen sind mit einem Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen. So soll u. a. der Anwendungsbereich der Sammelpostenregelung ausgeweitet und die Nutzung der degressiven AfA verlängert werden. Angesichts der zu erwartenden baldigen Neuwahl des Bundestags dürfte dieses Gesetz allerdings wegen des sog. Diskontinuitätsgrundsatzes als gescheitert gelten.
Ausführungen zu etwaigem Handlungsbedarf bzw. zu Gestaltungsüberlegungen angesichts der steuergesetzlichen Änderungen stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Entwicklungen im Wirtschaftsrecht
Abbau von Schriftformerfordernissen durch Herabstufung auf Textform
Im Zuge des BEG IV wurden zahlreiche Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, insb. durch den Abbau von Schriftformerfordernissen umgesetzt. So kann der Vermieter künftig Belege zur Betriebskostenabrechnung in digitaler Form bereitstellen. Gewerbemietraumverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, können in der sog. Textform, also als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. einer E-Mail, abgeschlossen werden.
Hinweis: Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Beweissicherung sollten bei derartigen Verträgen dennoch weiterhin an der Schriftform festgehalten werden.
Dienst- und Arbeitszeugnisse können mit entsprechender Einwilligung des Arbeitnehmers ebenfalls in Textform erteilt werden und auch für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen genügt in den meisten Fällen die Textform.
Änderungen beim Transparenzregister
Mitte 2027 tritt die EU-Geldwäscheverordnung in Kraft und gilt dann unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Mit der EU-Geldwäscheverordnung wird ein einheitlicher Rahmen für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten geschaffen, der fortan als „wirtschaftlicher Eigentümer“ (engl. weiterhin beneficial owner) bezeichnet wird. Die Angaben, die dem künftig als Zentralregister bezeichneten Transparenzregister übermittelt werden müssen, werden erweitert. Der für die Qualifikation als wirtschaftlich Berechtigter in direkten und indirekten Beteiligungsstrukturen maßgebliche Schwellenwert liegt dann bei mindestens 25 % statt wie gegenwärtig mehr als 25 % der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen. Für die Bestimmung mittelbar wirtschaftlich Berechtigter wird eine einheitliche Methodik vorgegeben, wodurch es zu einer erheblichen Ausweitung der Meldepflichten kommen wird. Auch für Stiftungen sind Änderungen vorgesehen.
Hinweis: Transparenzpflichtige Gesellschaften sollten bis Mitte 2027 die wirtschaftlich Berechtigten nach den neuen Vorgaben überprüfen und ggf. anpassen. Weitere Informationen finden Sie hier.
EU-Listing Act
Am 08.10.2024 hat der Rat der Europäischen Union offiziell den EU-Listing Act verabschiedet, ein Gesetzespaket, durch das u. a. die Anforderungen an das Format, die Sprache und die Länge eines Wertpapierprospekts standardisiert sowie weitere Erleichterungen und Ausnahmen von der Prospektpflicht gewährt werden. So soll sich bspw. bei zeitlich gestreckten Sachverhalten die Ad-hoc-Publizitätspflicht künftig nur noch auf das Endergebnis, sog. final event, erstrecken.
Hinweis: Allerdings können sämtliche Zwischenschritte weiterhin eine sog. Insiderinformation darstellen.
Ebenfalls erfahren die Regelungen zum Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen eine Änderung und es wird für sämtliche Emittenten die Möglichkeit zur Führung vereinfachter Insiderlisten, die eine reduzierte Datenmenge enthalten, eingeführt. Bei Eigengeschäften von Führungskräften, sog. Directors‘ Dealings, soll die Meldeschwelle von derzeit 20.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben werden.
Einige Maßnahmen des Listing Acts treten 20 Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der EU in Kraft, die voraussichtlich noch im letzten Quartal 2024 erfolgen wird. Andere der Änderungen werden jedoch erst 15 bzw. 18 Monate später anwendbar sein. Mit Blick auf die im Listing Act enthaltenen Richtlinien (MiFID und Mehrfachstimmrecht) haben die Mitgliedstaaten 18 Monate bzw. zwei Jahre Zeit, um die dortigen Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Änderungen im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit
Wirtschaftszivilverfahren an Landgerichten können ab 01.04.2025 in englischer Sprache geführt werden. Zudem können die Bundesländer auf größere wirtschaftsrechtliche und internationale Streitverfahren spezialisierte Handelsgerichte, sog. Commercial Courts, einrichten. Sie sollen mit besonderer Expertise bspw. für Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und Mitgliedern ihres Geschäftsleitungsorgans bzw. des Aufsichtsrats zuständig sein. Die Commercial Courts sollen für Streitigkeiten ab 500.000 Euro und mit Parteivereinbarung zuständig sein. Die Parteien können zudem vereinbaren, dass ein mitlesbares Wortprotokoll erstellt wird. Mehr dazu lesen Sie hier.
Zudem werden die Zuständigkeitsstreitwerte für die Landgerichte von bisher 5.001 Euro zum 01.01.2026 auf 8.001 Euro angehoben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Handlungsbedarf für Websitebetreiber
Aufgrund des ab 28.06.2025 geltenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes besteht dringender Handlungsbedarf für Websitebetreiber. Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen online vertreiben, müssen ihre Leistungen barrierefrei anbieten. Dazu müssen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung in allgemein üblicher Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Konkret muss die Wahrnehmung regelmäßig über zwei Sinne möglich sein. Produkte und Dienstleistungen dürfen ab Ende Juni 2025 nicht mehr auf den Markt gebracht werden, wenn sie Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllen. Bei Verstößen drohen drastische Sanktionen. Weitere Informationen finden Sie hier und in unserem Video FÜNF Fragen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung bald auch im Mittelstand
Bis zum Jahresende soll zudem das CSRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet und damit die Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht transformiert werden. Für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten gestaffelte Erstanwendungsregelungen. Seit 01.01.2024 sind sog. PIE-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden betroffen, ab 01.01.2025 auch alle übrigen PIE-Unternehmen berichtspflichtig. Für mittelständische Unternehmen besteht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab 2026 - dennoch sollte angesichts der zahlreichen neu zu erfassenden Daten frühzeitig mit der Vorbereitung begonnen werden.
Hinweis: Als Bestandteil des (Konzern)Lageberichts unterliegt der Nachhaltigkeitsbericht einer verpflichtenden inhaltlichen Prüfung, die durch einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden muss. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann dabei auch der (Konzern-)Jahresabschlussprüfer sein. Ausführliche Informationen zum CSRD-Umsetzungsgesetz finden Sie in unserer Broschüre.
Europäisches Lieferkettengesetz
Am 25.07.2024 ist die sog. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in Kraft getreten, die binnen zwei Jahre in nationales Recht zu überführen ist. Voraussichtlich wird in Deutschland das bereits seit 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz angepasst. Von dem stufenweise geltenden Anwendungsbereich der CSDDD sind bis 2029 EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 450 Mio. Euro umfasst. Die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD entsprechen weitestgehend denen des LkSG, wobei die CSDDD die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erweitert und die Aktivitätenkette deutlich weiter geht. Neu ist, dass Unternehmen einen Klimaplan für die Eindämmung des Klimawandels entwerfen und in ihrer Geschäftsstrategie nachweislich umsetzen müssen. Anders als das deutsche LkSG sieht die Richtlinie eine direkte zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor. Bei Verstößen können Geldbußen und Sanktionen bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhängt werden.
Hinweis: Die CSDDD sieht - wie das LkSG auch - eine Berichtspflicht hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vor. Diese Berichtspflicht kann allerdings entfallen, wenn die Unternehmen gemäß den CSRD berichten. Eine entsprechende Anpassung des LkSG ist im Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes enthalten. Derzeit sind die LkSG-Berichte bei der BAFA einzureichen - die Fälligkeit der Berichte für den Berichtszeitraum vor dem 01.01.2024 wurde jedoch verschoben, aktuell auf den 31.12.2026. Mehr zur CSDDD lesen Sie in unserer Broschüre.
EU-Waldschutzverordnung
Mit der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten, kurz EUDR, werden neue Ein- und Ausfuhrverbote ab 31.12.2024 geschaffen. Betroffen sind Marktteilnehmer, die von der EUDR erfasste Waren aus Drittstaaten in die EU importieren, diese in der EU handeln oder aus der EU exportieren. Für Kleinstunternehmen gelten die Vorgaben erst ab 30.06.2025. Die in der EUDR enthaltenen Verpflichtungen beziehen sich auf folgende Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, wie auch bestimmte Erzeugnisse aus diesen Rohstoffen. Mehr zu den Vorgaben der EUDR lesen Sie hier.
Umweltbezogene Angaben
Mit der EU-Richtline zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel sollen falsche umweltbezogene Angaben, irreführende soziale Informationen und unklare Nachhaltigkeitskennzeichnungen (sog. Greenwashing) verboten werden. Konkret sollen sich irreführende Handlungen auch auf ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts beziehen können. Eine irreführende Geschäftspraxis soll u. a. vorliegen, wenn ein Unternehmen eine Umweltaussage macht, ohne dass es klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen darlegt, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgehalten sind. Die Umsetzung der Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten hat bis 26.03.2026 zu erfolgen. Die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen müssen bis 27.09.2026 abgeschlossen sein. Mehr dazu in unserem Video FÜNF und hier.
Sonderabgabe auf Einwegkunststoff ab 2025
Hersteller von sog. Einwegkunststoffprodukten müssen einen finanziellen Beitrag leisten, um Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsaktivitäten zu finanzieren. Dazu sind Zahlungen in einen sog. Einwegkunststofffonds zu leisten, die sich nach der jährlich in Verkehr gebrachten Menge an bestimmten Einwegkunststoffprodukten bemessen. Bereits seit 01.01.2024 besteht für betroffene Unternehmen eine Registrierungspflicht, ab 01.01.2025 besteht die Pflicht zur Zahlung dieser Sonderabgabe. Grundlage hierfür ist eine bis zum 15.05. eines jeden Jahres, erstmals zum 15.05.2025, abzugebende Meldung, die der Prüfung und Bestätigung durch einen Sachverständigen (§ 3 Abs. 15 VerpackG) oder einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer bedarf. Weitere Informationen finden Sie hier.
Steigende Anforderungen an Gewerbeimmobilien
Am 28.05.2024 ist die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie in Kraft getreten, die binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen ist. Dies führt zu einer erheblichen Verschärfung der Anforderungen für Bestandhalter von Gewerbeimmobilien: die Anforderungen an die Gesamtenergie- sowie Gebäudeeffizienz steigen, mehr Ladepunkte für PKW-Stellplätze und Fahrradstellplätze sind bereitzuhalten und ab 31.12.2027 besteht im Rahmen von bestimmten Modernisierungsmaßnahmen eine Pflicht zur Errichtung von Solarenergieanlagen für bestimmte Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500m2. Auf gewerbliche Bestandsgebäude kommt ein spürbarer Sanierungsdruck zu. Weitere Informationen finden Sie hier.
Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts
Zum 01.01.2025 sollte das Strom- und Energiesteuerrecht an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Dabei empfahl der Finanzausschuss des Bundestages, den in § 9b Stromsteuergesetz vorgesehenen Entlastungssatz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft unbefristet von 5,13 Euro/MWh auf 20,00 Euro/MWh zu erhöhen. Dies war bisher nur für 2024 und 2025 vorgesehen. Mangels Verabschiedung im Bundestag könnte die Novelle jedoch angesichts des Diskontinuitätsgrundsatzes in dieser Legislaturperiode scheitern.